§ 3 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Auf Grund des § 1 § 3 K-LAOdes Bundesverfassungsgesetzes, BGBl Nr 139/1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen seit 09.08.2021 weggefallen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Auf Grund des § 1 § 3 K-LAOdes Bundesverfassungsgesetzes, BGBl Nr 139/1948, betreffend die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiete des Arbeitsrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutzes und der Berufsvertretung, sowie der Bestimmung des § 2 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, als unmittelbar anwendbares Bundesrecht sind die Arbeiter und Angestellten in Sägen, Harzverarbeitungsstätten, Mühlen und Molkereien, die von land- und forstwirtschaftlichen Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften betrieben werden, sofern in diesen dauernd mehr als fünf Dienstnehmer beschäftigt sind, von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen seit 09.08.2021 weggefallen.

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