§ 3 Oö. SSWG 1970

Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2022 bis 31.12.9999
§ 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind, sofern für dieseSofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

a)1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt,;

b)2.

unabhängig von der Betriebsspannung, zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, und;

c)3.

unabhängig von der Betriebsspannung, LeitungsanlagenKabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die ausschließlich zur Ableitung von Strom aus Anlagen dienen,für die auf BasisAnbindung eines Freileitungstragwerks mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne, Erdwärme, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werdenAnbindung dienen.

(Anm: LGBl. Nr. 20/1999, 72/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 20/1999, 72/2008, 36/2022)

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 11 oder 17 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Stand vor dem 19.04.2022

In Kraft vom 30.08.2008 bis 19.04.2022
§ 3

Bewilligung elektrischer Leitungsanlagen

(1) Die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen bedarf nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen der Bewilligung durch die Behörde. Das gleiche gilt für Änderungen oder Erweiterungen elektrischer Leitungsanlagen, soweit diese über den Rahmen der hiefür erteilten Bewilligung hinausgehen.

(2) Ausgenommen von der Bewilligungspflicht sind, sofern für dieseSofern keine Zwangsrechte gemäß den §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, sind von der Bewilligungspflicht folgende Leitungsanlagen ausgenommen:

a)1.

elektrische Leitungsanlagen bis 45.000 Volt, nicht jedoch Freileitungen über 1.000 Volt,;

b)2.

unabhängig von der Betriebsspannung, zu Eigenkraftanlagen gehörige elektrische Leitungsanlagen, und;

c)3.

unabhängig von der Betriebsspannung, LeitungsanlagenKabelauf- und -abführungen sowie dazugehörige Freileitungstragwerke einschließlich jener Freileitungen bis 45.000 Volt, die ausschließlich zur Ableitung von Strom aus Anlagen dienen,für die auf BasisAnbindung eines Freileitungstragwerks mit Kabelauf- oder -abführungen notwendig sind und ausschließlich dem Zweck der erneuerbaren Energieträger Wind, Sonne, Erdwärme, Biomasse, Deponiegas, Klärgas oder Biogas betrieben werdenAnbindung dienen.

(Anm: LGBl. Nr. 20/1999, 72/2008)

(Anm: LGBl.Nr. 20/1999, 72/2008, 36/2022)

(3) Falls bei Leitungsanlagen nach Abs. 2 die Einräumung von Zwangsrechten gemäß den §§ 11 oder 17 erforderlich ist, besteht ein Antragsrecht des Projektwerbers auf Einleitung, Durchführung und Entscheidung des Bewilligungsverfahrens. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

(4) Die vom Netzbetreiber evident zu haltende Leitungsdokumentation von bestehenden elektrischen Leitungsanlagen unterliegt den Auskunfts- und Einsichtsrechten nach § 10 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2021. (Anm: LGBl.Nr. 36/2022)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten