§ 6 Oö. SSWG 1970

Oö. Starkstromwegegesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999
§ 6

Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um die Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern sowie bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Breite eines erforderlichen Walddurchschlages ersichtlich sind;

c)

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

d)

für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;

e)

ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 26.01.1971 bis 31.12.2022
§ 6

Bewilligungsansuchen

(1) Wer eine elektrische Leitungsanlage errichten und in Betrieb nehmen oder wer Änderungen oder Erweiterungen nach § 3 vornehmen will, hat bei der Behörde um die Bewilligung anzusuchen.

(2) Dem Ansuchen sind folgende Beilagen anzuschließen:

a)

ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführungen der geplanten elektrischen Leitungsanlage;

b)

eine Kopie der Katastralmappe, aus welcher die Trassenführung und die betroffenen Grundstücke mit ihren Parzellennummern sowie bei forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken die Breite eines erforderlichen Walddurchschlages ersichtlich sind;

c)

ein Verzeichnis der betroffenen Grundstücke mit Katastral- und Grundbuchsbezeichnung, Namen und Anschriften der Eigentümer sowie des beanspruchten öffentlichen Gutes unter Angabe der zuständigen Verwaltungen;

d)

für den Fall, daß voraussichtlich Zwangsrechte gemäß §§ 11 oder 17 in Anspruch genommen werden, überdies ein Verzeichnis der davon betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie zusätzlich Namen und Anschriften der sonstigen dinglich Berechtigten mit Ausnahme der Hypothekargläubiger;

e)

ein Verzeichnis der offenkundig berührten fremden Anlagen mit Namen und Anschriften der Eigentümer oder der zuständigen Verwaltungen.

(3) Die Behörde kann bei Ansuchen um Änderungen oder Erweiterungen gemäß Abs. 1 von der Beibringung einzelner in Abs. 2 angeführter Angaben und Unterlagen absehen, sofern diese für das Bewilligungsverfahren nicht erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten