Art. 1 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.

(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.

(3) Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung, der Verwaltung und der VerwaltungGerichtsbarkeit ausgeübt.

(4) Das Land bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 26.02.1999 bis 31.12.2013

(1) Vorarlberg ist ein selbständiges Land des Bundesstaates Österreich. Es bekennt sich zu den Grundsätzen der freiheitlichen, demokratischen, rechtsstaatlichen und sozialen Ordnung. Die Bedeutung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften für die Bewahrung und Festigung der religiösen und sittlichen Grundlagen des menschlichen Lebens wird anerkannt.

(2) Als selbständiger Staat übt Vorarlberg alle Hoheitsrechte aus, die nicht ausdrücklich dem Bund übertragen sind oder übertragen werden.

(3) Alle staatliche Gewalt des Landes geht vom Landesvolk aus. Sie wird unmittelbar in Wahlen und Abstimmungen sowie mittelbar durch die Organe der Gesetzgebung, der Verwaltung und der VerwaltungGerichtsbarkeit ausgeübt.

(4) Das Land bekennt sich zur direkten Demokratie in Form von Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen und fördert auch andere Formen der partizipativen Demokratie.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013

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