§ 26a K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit§ 26a K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. a, Abs. 2 lit. a oder Abs. 4 lit. a nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Stellenwerber oder der Stellenwerberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

a)

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber oder die Stellenwerberin bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

b)

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber oder einer Stellenwerberin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Bewerbung verweigert wird.

(2) Erhält ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b oder Abs. 4 lit. b durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem bzw. der eine Diskriminierung wegen eines in § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat er bzw. sie gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. c oder Abs. 4 lit. c hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit. d oder Abs. 4 lit. d hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. e oder Abs. 4 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

a)

die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder

b)

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Bewerbung verweigert wird.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. f oder Abs. 4 lit. f hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen, wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem bzw. der eine Diskriminierung wegen eines in § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in § 23 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Unterabschnitt gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 23 Abs. 1 lit. g oder Abs. 2 lit. g), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in § 23 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Unterabschnitt durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7a) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 23 Abs. 4 lit. g), so kann die Kündigung oder Entlassung unter den Voraussetzungen des § 26e bei Gericht angefochten werden.

(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 24b oder einer Belästigung nach § 24c dieses Gesetzes sowie § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin und im Falle der §§ 24b Abs. 1 lit. b, 24c Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes oder § 7d Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes auch gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 Euro Schadenersatz.

(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 23, 24b oder 24c dieses Gesetzes sowie § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes beruft, hat er bzw. sie diesen glaubhaft zu machen. Dem oder der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 23 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 24 Abs. 2 oder 24a vorliegt. Bei Berufung auf §§ 24b oder 24c dieses Gesetzes oder § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird,obliegt es dem oder der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(10) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

(11) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierung verhindert.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.12.2014 bis 09.08.2021
(1) Ist das Dienstverhältnis wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit§ 26a K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. a, Abs. 2 lit. a oder Abs. 4 lit. a nicht begründet worden, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Stellenwerber oder der Stellenwerberin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

a)

mindestens zwei Monatsentgelte, wenn der Stellenwerber oder die Stellenwerberin bei diskriminierungsfreier Auswahl die Stelle erhalten hätte, oder

b)

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Stellenwerber oder einer Stellenwerberin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Bewerbung verweigert wird.

(2) Erhält ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 lit. b oder Abs. 4 lit. b durch den Dienstgeber oder die Dienstgeberin für gleiche Arbeit oder für eine Arbeit, die als gleichwertig anerkannt wird, ein geringeres Entgelt als eine Dienstnehmerin oder ein Dienstnehmer des anderen Geschlechtes oder ein geringeres Entgelt als ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem bzw. der eine Diskriminierung wegen eines in § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 genannten Grundes nicht erfolgt, so hat er bzw. sie gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin Anspruch auf Bezahlung der Differenz und eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(3) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. c, Abs. 2 lit. c oder Abs. 4 lit. c hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der betreffenden Sozialleistung oder Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(4) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. d, Abs. 2 lit. d oder Abs. 4 lit. d hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Einbeziehung in die entsprechenden betrieblichen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(5) Ist ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. e oder Abs. 4 lit. e nicht beruflich aufgestiegen, so ist der Dienstgeber oder die Dienstgeberin gegenüber dem Dienstnehmer oder der Dienstnehmerin zum Ersatz des Vermögensschadens und zu einer Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung verpflichtet. Der Ersatzanspruch beträgt

a)

die Entgeltdifferenz für mindestens drei Monate, wenn der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin bei diskriminierungsfreier Auswahl beruflich aufgestiegen wäre, oder

b)

bis 500 Euro, wenn der Dienstgeber oder die Dienstgeberin nachweisen kann, dass der einem Dienstnehmer oder einer Dienstnehmerin durch die Diskriminierung entstandene Schaden nur darin besteht, dass die Berücksichtigung seiner bzw. ihrer Bewerbung verweigert wird.

(6) Bei Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 23 Abs. 1 lit. f, Abs. 2 lit. f oder Abs. 4 lit. f hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin Anspruch auf Gewährung der gleichen Arbeitsbedingungen, wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin des anderen Geschlechtes oder wie ein Dienstnehmer oder eine Dienstnehmerin, bei dem bzw. der eine Diskriminierung wegen eines in § 23 Abs. 2 oder Abs. 4 genannten Grundes nicht erfolgt, oder auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in § 23 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Unterabschnitt gekündigt oder vorzeitig beendigt worden oder ist das Probedienstverhältnis wegen eines solchen Grundes aufgelöst worden (§ 23 Abs. 1 lit. g oder Abs. 2 lit. g), so kann die Kündigung, Entlassung oder Auflösung des Probedienstverhältnisses bei Gericht angefochten werden. Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein unbefristetes Dienstverhältnis angelegtes Dienstverhältnis wegen des Geschlechtes des Dienstnehmers oder wegen eines in § 23 Abs. 2 genannten Grundes oder wegen der nicht offenbar unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Unterabschnitt durch Zeitablauf beendet worden, so kann auf Feststellung des unbefristeten Bestehens des Dienstverhältnisses geklagt werden. Lässt der Dienstnehmer die Beendigung gegen sich gelten, so hat er Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.

(7a) Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz gekündigt oder vorzeitig beendet worden (§ 23 Abs. 4 lit. g), so kann die Kündigung oder Entlassung unter den Voraussetzungen des § 26e bei Gericht angefochten werden.

(8) Bei einer sexuellen Belästigung nach § 24b oder einer Belästigung nach § 24c dieses Gesetzes sowie § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, hat der Dienstnehmer oder die Dienstnehmerin gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin und im Falle der §§ 24b Abs. 1 lit. b, 24c Abs. 1 lit. b dieses Gesetzes oder § 7d Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes auch gegenüber dem Dienstgeber oder der Dienstgeberin einen Anspruch auf Ersatz des erlittenen Schadens. Soweit der Nachteil nicht nur in einer Vermögenseinbuße besteht, hat die betroffene Person zum Ausgleich der erlittenen persönlichen Beeinträchtigung Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch auf 1.000 Euro Schadenersatz.

(9) Insoweit sich im Streitfall die betroffene Person auf einen Diskriminierungstatbestand im Sinne der §§ 23, 24b oder 24c dieses Gesetzes sowie § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes beruft, hat er bzw. sie diesen glaubhaft zu machen. Dem oder der Beklagten obliegt es bei Berufung auf § 23 zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass ein anderes vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachtes Motiv für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war oder das andere Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätigkeit ist oder ein Rechtfertigungsgrund im Sinne der §§ 24 Abs. 2 oder 24a vorliegt. Bei Berufung auf §§ 24b oder 24c dieses Gesetzes oder § 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes sowie bei Berufung auf eine Diskriminierung, die durch Barrieren verursacht wird,obliegt es dem oder der Beklagten zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die vom oder von der Beklagten glaubhaft gemachten Tatsachen der Wahrheit entsprechen.

(10) Liegt eine Mehrfachdiskriminierung vor, so ist darauf bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen.

(11) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierung verhindert.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten