§ 26d K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Bei den Schlichtungsstellen gemäß § 263 § 26d K-LAOsind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sowie der §§ 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, Schlichtungsverfahren nach den Bestimmungen des § 27f durchzuführen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist der Einsatz von Mediation anzubieten. Mediation ist durch Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.

(4) Sofern die Mediation nicht durch Bedienstete des Landes erbracht wird, trägt die Kosten der Mediation sowie einer allfälligen Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern oder sonstigen Fachleuten das Land nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien.

(5) Personen, die einer Einladung der Schlichtungsstelle oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren für Zeugen nach § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Kosten trägt das Land.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Bei den Schlichtungsstellen gemäß § 263 § 26d K-LAOsind in Angelegenheiten der Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im Sinne dieses Gesetzes sowie der §§ 7c und 7d des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, Schlichtungsverfahren nach den Bestimmungen des § 27f durchzuführen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens hat die Schlichtungsstelle unter Einbeziehung einer Prüfung des Einsatzes möglicher Förderungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu versuchen, einen einvernehmlichen Ausgleich der Interessensgegensätze zwischen den Parteien herbeizuführen.

(3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist der Einsatz von Mediation anzubieten. Mediation ist durch Mediatorinnen und Mediatoren im Sinne des Bundesgesetzes über Mediation in Zivilrechtssachen, BGBl. I Nr. 29/2003, zu erbringen.

(4) Sofern die Mediation nicht durch Bedienstete des Landes erbracht wird, trägt die Kosten der Mediation sowie einer allfälligen Beiziehung von nichtamtlichen Sachverständigen, Dolmetschern oder sonstigen Fachleuten das Land nach Maßgabe der von der Landesregierung zu erlassenden Richtlinien.

(5) Personen, die einer Einladung der Schlichtungsstelle oder des Mediators im Rahmen des Schlichtungsverfahrens nachkommen, haben auf Antrag Anspruch auf Gebühren für Zeugen nach § 3 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136. Die Kosten trägt das Land.

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