Art. 13 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, geheimpersönlich, frei und persönlichgeheim ausgeübt. Soweit bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann dieDie briefliche Stimmabgabe vorgesehen werdenist auf Antrag zulässig, wenn die berechtigte Person am Tag der Wahl oder Abstimmung voraussichtlich verhindert ist, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben.

(2) Wahl und stimmberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl oder Abstimmung Landesbürger ist, im Wahl bzw. Abstimmungsgebiet seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag oder am Tag der Abstimmung das 1816. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Bei Landtagswahlen sowie Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen – ausgenommen bei solchen in Angelegenheiten der Gemeinde – sind neben den Landesbürgern auch jene Staatsbürger wahl- und stimmberechtigt, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren. Dies gilt nur, wenn die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland ist.

(4) Bei Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen in Angelegenheiten der Gemeinde sind neben den Landesbürgern auch Unionsbürger, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wahl- und stimmberechtigt.

(5) Wählbar ist jeder Wahlberechtigtewahlberechtigte Landesbürger, der spätestens am Wahltag das 1918. Lebensjahr vollendet hat. In die Gemeindevertretung wählbar sind auch wahlberechtigte Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(46) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.

(57) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2004, 22/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 02.04.2004 bis 20.05.2008

(1) Das Wahl- und Stimmrecht ist gleich und wird unmittelbar, geheimpersönlich, frei und persönlichgeheim ausgeübt. Soweit bundesverfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann dieDie briefliche Stimmabgabe vorgesehen werdenist auf Antrag zulässig, wenn die berechtigte Person am Tag der Wahl oder Abstimmung voraussichtlich verhindert ist, ihre Stimme vor der Wahlbehörde abzugeben.

(2) Wahl und stimmberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl oder Abstimmung Landesbürger ist, im Wahl bzw. Abstimmungsgebiet seinen Hauptwohnsitz hat, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und spätestens am Wahltag oder am Tag der Abstimmung das 1816. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Bei Landtagswahlen sowie Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen – ausgenommen bei solchen in Angelegenheiten der Gemeinde – sind neben den Landesbürgern auch jene Staatsbürger wahl- und stimmberechtigt, die vor Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland Landesbürger waren. Dies gilt nur, wenn die Verlegung ihres Hauptwohnsitzes ins Ausland nicht mehr als zehn Jahre zurückliegt und der Hauptwohnsitz nach wie vor im Ausland ist.

(4) Bei Wahlen der Gemeindevertretung und des Bürgermeisters sowie bei Volksbegehren, Volksabstimmungen und Volksbefragungen in Angelegenheiten der Gemeinde sind neben den Landesbürgern auch Unionsbürger, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wahl- und stimmberechtigt.

(5) Wählbar ist jeder Wahlberechtigtewahlberechtigte Landesbürger, der spätestens am Wahltag das 1918. Lebensjahr vollendet hat. In die Gemeindevertretung wählbar sind auch wahlberechtigte Unionsbürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(46) Für alle Wahlen in Vertretungskörper gilt das Verhältniswahlverfahren.

(57) Die Ausschließung vom Wahl- und Stimmrecht sowie von der Wählbarkeit kann nur die Folge einer gerichtlichen Verurteilung sein. Durch Gesetz kann bestimmt werden, dass Personen, die sich noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhalten, für die Wahl der Gemeindevertretung und für die Wahl des Bürgermeisters nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind, wenn ihr Aufenthalt in der Gemeinde offensichtlich nur vorübergehend ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2004, 22/2008

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