§ 26e K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Ansprüche gemäß §§ 26a § 26e K-LAOund 26b in Verbindung mit § 23 Abs. 4 können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Schlichtungsstelle (§ 263) ein Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 26f durchgeführt wurde seit 09.08.2021 weggefallen. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Falle einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die Schlichtungsstelle hat der die Diskriminierung behauptenden Person unverzüglich, längstens jedoch nach Ablauf dieser Fristen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Ansprüche gemäß §§ 26a § 26e K-LAOund 26b in Verbindung mit § 23 Abs. 4 können bei Gericht nur geltend gemacht werden, wenn in der Sache vorher bei der Schlichtungsstelle (§ 263) ein Schlichtungsverfahren gemäß § 26d in Verbindung mit § 26f durchgeführt wurde seit 09.08.2021 weggefallen. Die Klage ist nur zulässig, wenn nicht längstens innerhalb von drei Monaten, im Falle einer Kündigung oder Entlassung innerhalb von einem Monat ab Einleitung des Schlichtungsverfahrens eine gütliche Einigung erzielt worden ist. Die Schlichtungsstelle hat der die Diskriminierung behauptenden Person unverzüglich, längstens jedoch nach Ablauf dieser Fristen eine Bestätigung darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt werden konnte.

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