Art. 15 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.05.2008 bis 31.12.9999

(1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

(2) Der Landtag wird vom Vorarlberger Volk gewählt. Er besteht aus 36 Mitgliedern. Davon unbeschadet bleiben auch karenzierte Abgeordnete (Abs. 5) Mitglieder des Landtages.

(3) Für die Wahlen zum Landtag wird das Landesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt. Die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, richtet sich nach dem Verhältnis der Landesbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie sowie das Verfahren bei der Wahl werden durch Gesetz näher geregelt.

(5) Weiters kann durch Gesetz für einzelne, genau bestimmte Gründe eine Karenzierung von Abgeordneten über deren Ersuchen sowie ihre Vertretung in ihrer Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten vorgesehen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 22/2008

Stand vor dem 20.05.2008

In Kraft vom 24.08.2007 bis 20.05.2008

(1) Die Gesetzgebung des Landes übt der Landtag aus.

(2) Der Landtag wird vom Vorarlberger Volk gewählt. Er besteht aus 36 Mitgliedern. Davon unbeschadet bleiben auch karenzierte Abgeordnete (Abs. 5) Mitglieder des Landtages.

(3) Für die Wahlen zum Landtag wird das Landesgebiet in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt. Die Zahl der Abgeordneten, die in den einzelnen Wahlkreisen zu wählen sind, richtet sich nach dem Verhältnis der Landesbürger, die nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung in den Wahlkreisen ihren Hauptwohnsitz hatten.

(4) Die Bildung der Wahlkreise, die Aufteilung der Abgeordneten auf sie sowie das Verfahren bei der Wahl werden durch Gesetz näher geregelt.

(5) Weiters kann durch Gesetz für einzelne, genau bestimmte Gründe eine Karenzierung von Abgeordneten über deren Ersuchen sowie ihre Vertretung in ihrer Funktion für die Dauer von mindestens drei Monaten und höchstens 14 Monaten vorgesehen werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 52/2007, 22/2008

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