Art. 16 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 09.04.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten Landtagswahl vor fünf Jahren liegt.

(2) Die Landtagsperiode beginnt mit dem Tag, an dem sich der neugewählte Landtag zu seiner ersten Sitzung versammelt. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2021

Stand vor dem 08.04.2021

In Kraft vom 26.02.1999 bis 08.04.2021

(1) Der Landtag wird auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Der Wahltag ist von der Landesregierung so festzusetzen, dass er nicht mehr als einen Monat vor und nicht mehr als einen Monat nach dem Wahltag der letzten Landtagswahl vor fünf Jahren liegt.

(2) Die Landtagsperiode beginnt mit dem Tag, an dem sich der neugewählte Landtag zu seiner ersten Sitzung versammelt. Sie endet mit dem Beginn der nächsten Landtagsperiode.

*) Fassung LGBl.Nr. 21/2021

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