Art. 17 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2009 bis 31.12.9999

Artikel 17*)
Einberufung der ersten Sitzung

Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstaginnerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er wird vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitglied desselben. Der Einberufer führt den einstweiligen Vorsitz.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2009

Stand vor dem 25.06.1999

In Kraft vom 26.02.1999 bis 25.06.1999

Artikel 17*)
Einberufung der ersten Sitzung

Der neugewählte Landtag versammelt sich zur ersten Sitzung spätestens am dritten Dienstaginnerhalb von vier Wochen nach dem Wahltag. Er wird vom rangältesten Mitglied des bisherigen Landtagspräsidiums einberufen. Gehört jedoch kein Mitglied des bisherigen Präsidiums dem neuen Landtag an, so obliegt die Einberufung des Landtages dem ältesten Mitglied desselben. Der Einberufer führt den einstweiligen Vorsitz.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2009

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