§ 27 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet§ 27 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus elf Mitgliedern; ihr gehören an:

a)

das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

zwei Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten (Landwirtschaftskammer);

c)

zwei Vertreter des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens;

d)

zwei Vertreter der Landarbeiterkammer für Kärnten;

e)

zwei Vertreter der zur Vertretung der Belange der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Gewerkschaft;

f)

zwei rechtskundige Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter; je ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin für Diskriminierungen im Sinne der §§ 23 Abs. 2 und 24c in Verbindung mit § 23 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und eine Berichterstatterin für die übrigen Diskriminierungen im Sinne der §§ 23 bis 24c.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e kommt der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung zu. Die Vorschläge sind auf Aufforderung innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, so ist die Bestellung auch ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder ihr Amt weiterhin auszuüben.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Auf die Mitglieder sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.

(7) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod oder durch Widerruf der Bestellung. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn

a)

dies vom Mitglied verlangt wird,

b)

das Mitglied aus der Interessenvertretung (Abs. 2 lit. a bis e) ausscheidet, der es zuzurechnen ist,

c)

das Mitglied nach Abs. 2 lit. f aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet oder

d)

ein Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder wegen Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen zur weiteren Amtsausübung unfähig wird oder seine Pflichten dauernd vernachlässigt.

(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtsdauer nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.

(9) Die Mitgliedschaft in der Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.02.2010 bis 09.08.2021
(1) Beim Amt der Landesregierung wird eine Gleichbehandlungskommission eingerichtet§ 27 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Mitglieder der Gleichbehandlungskommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Gleichbehandlungskommission besteht aus elf Mitgliedern; ihr gehören an:

a)

das für die Angelegenheiten des Arbeitsrechtes der Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung oder ein von ihm bestellter Beamter des Amtes der Landesregierung als Vorsitzender;

b)

zwei Vertreter der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten (Landwirtschaftskammer);

c)

zwei Vertreter des Arbeitgeberverbandes der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe Kärntens;

d)

zwei Vertreter der Landarbeiterkammer für Kärnten;

e)

zwei Vertreter der zur Vertretung der Belange der Arbeiter in der Land- und Forstwirtschaft zuständigen Gewerkschaft;

f)

zwei rechtskundige Bedienstete des Amtes der Landesregierung als Berichterstatter; je ein Berichterstatter oder eine Berichterstatterin für Diskriminierungen im Sinne der §§ 23 Abs. 2 und 24c in Verbindung mit § 23 Abs. 2 sowie § 23 Abs. 4 dieses Gesetzes und § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, und eine Berichterstatterin für die übrigen Diskriminierungen im Sinne der §§ 23 bis 24c.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f sind von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren zu bestellen. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e kommt der jeweils in Betracht kommenden Interessenvertretung zu. Die Vorschläge sind auf Aufforderung innerhalb von zwei Monaten zu erstatten. Werden innerhalb dieser Frist keine Vorschläge erstattet, so ist die Bestellung auch ohne Vorschlag vorzunehmen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis f haben nach Ablauf ihrer Amtsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder ihr Amt weiterhin auszuüben.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 2 lit. b bis f ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen. Jedes Mitglied wird während der Dauer seiner Verhinderung durch sein Ersatzmitglied vertreten. Die für die Mitglieder geltenden Bestimmungen gelten in gleicher Weise für die Ersatzmitglieder.

(5) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes in die Hand des Vorsitzenden die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben zu geloben.

(6) Auf die Mitglieder sind die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, sowie die für Landesbeamte geltenden Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit anzuwenden. Die Entscheidung über die Entbindung eines Mitgliedes von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit obliegt der Landesregierung.

(7) Ein Mitglied scheidet aus durch Tod oder durch Widerruf der Bestellung. Die Landesregierung hat die Bestellung zu widerrufen, wenn

a)

dies vom Mitglied verlangt wird,

b)

das Mitglied aus der Interessenvertretung (Abs. 2 lit. a bis e) ausscheidet, der es zuzurechnen ist,

c)

das Mitglied nach Abs. 2 lit. f aus dem Dienststand oder dem aktiven Dienststand ausscheidet oder

d)

ein Mitglied das Wahlrecht zum Kärntner Landtag verliert oder wegen Krankheit oder sonstigen wichtigen Gründen zur weiteren Amtsausübung unfähig wird oder seine Pflichten dauernd vernachlässigt.

(8) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Amt aus, so hat für die verbleibende Amtsdauer nach Maßgabe der Abs. 1 bis 6 eine Ersatzbestellung zu erfolgen.

(9) Die Mitgliedschaft in der Gleichbehandlungskommission ist ein Ehrenamt. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b bis e haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten nach den Bestimmungen des 2. Abschnittes des IV. Teiles des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994.

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