§ 28 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Einberufung der Gleichbehandlungskommission obliegt dem Vorsitzenden§ 28 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Gleichbehandlungskommission ist nach Bedarf sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder verlangt.

(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der zuständige Berichterstatter hat in jeder Behandlung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen Vortrag zur erstatten. Für Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorsitzende hat bestimmte Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen, wenn dies mehr als ein Drittel der Kommissionsmitglieder verlangt. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Bestimmungen des § 27 Abs. 9 gelten sinngemäß für die beigezogenen Fachleute.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Tag, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Kommissionsmitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.

(5) Die Vorbereitung der Sitzungen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Berichterstatter zu besorgen.

(6) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 09.04.2009 bis 09.08.2021
(1) Die Einberufung der Gleichbehandlungskommission obliegt dem Vorsitzenden§ 28 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Gleichbehandlungskommission ist nach Bedarf sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn dies mehr als ein Drittel ihrer Mitglieder verlangt.

(2) Die Gleichbehandlungskommission ist beschlußfähig, wenn mit dem Vorsitzenden mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der zuständige Berichterstatter hat in jeder Behandlung der behaupteten Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes einen Vortrag zur erstatten. Für Beschlüsse der Gleichbehandlungskommission ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag.

(3) Die Sitzungen der Gleichbehandlungskommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann den Sitzungen der Gleichbehandlungskommission Fachleute mit beratender Stimme beiziehen. Der Vorsitzende hat bestimmte Fachleute mit beratender Stimme beizuziehen, wenn dies mehr als ein Drittel der Kommissionsmitglieder verlangt. Die Bestimmungen über die Amtsverschwiegenheit (§ 27 Abs. 6) sowie die Bestimmungen des § 27 Abs. 9 gelten sinngemäß für die beigezogenen Fachleute.

(4) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die Ort, Tag, Tagesordnung, Beginn und Ende der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und die gefaßten Beschlüsse unter Anführung des Abstimmungsergebnisses zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden zu unterfertigen und allen Kommissionsmitgliedern spätestens in der nächsten Sitzung zu übergeben.

(5) Die Vorbereitung der Sitzungen, die Führung der laufenden Geschäfte und die Besorgung der Kanzleigeschäfte sind von der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zuständigen Abteilung in Abstimmung mit dem zuständigen Berichterstatter zu besorgen.

(6) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände aus dem Aufgabenbereich der Gleichbehandlungskommission zu unterrichten. Die Gleichbehandlungskommission ist verpflichtet, die von der Landesregierung im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen.

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