§ 32 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin, der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebes sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission oder ihrem in Verfolgung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1§ 32 K-LAOa tätigen Mitglied die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission ist im Auftrag der Kommission berechtigt, die betrieblichen Räume zu betreten, in die Unterlagen des Betriebes Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.

(3) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat in Verfolgung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1a bei seiner Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Der Dienstgeber oder die Dienstgeberin, der Betriebsrat und alle Beschäftigten des betroffenen Betriebes sind verpflichtet, der Gleichbehandlungskommission oder ihrem in Verfolgung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1§ 32 K-LAOa tätigen Mitglied die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission ist im Auftrag der Kommission berechtigt, die betrieblichen Räume zu betreten, in die Unterlagen des Betriebes Einsicht zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen der Unterlagen anzufertigen.

(3) Ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission hat in Verfolgung der Aufgaben gemäß § 29 Abs. 1a bei seiner Ermittlungstätigkeit den Betriebsrat zur Mitwirkung heranzuziehen.

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