Art. 46 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.06.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder der Landesregierung habensind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellungausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen AngelegenheitenTatsachen verpflichtet, diederen Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des Landesöffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien Geheimhaltung erfordern, insbesondere wenn sie durch Beschluss ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu bewahrengeboten ist.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser Auskünfte über derartige Angelegenheiten ausdrücklich verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007

Stand vor dem 14.06.2007

In Kraft vom 26.02.1999 bis 14.06.2007

(1) Die Mitglieder der Landesregierung habensind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Amtes oder mit Beziehung auf ihre amtliche Stellungausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen AngelegenheitenTatsachen verpflichtet, diederen Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des Landesöffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien Geheimhaltung erfordern, insbesondere wenn sie durch Beschluss ausdrücklich als vertraulich bezeichnet worden sind, Stillschweigen zu bewahrengeboten ist.

(2) Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht gegenüber dem Landtag, wenn dieser Auskünfte über derartige Angelegenheiten ausdrücklich verlangt.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007

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