Art. 47 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Zu einem Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und, soweit die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist die Angelegenheit so dringend, dass die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne dass ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, soDie Beschlussfassung kann die Beschlussfassungauch im UmlaufwegeRahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In solchen Fällen müssen wenigstens vier MitgliederDie näheren Regelungen werden in der Landesregierung dem Beschlussantrag zustimmen, damit ein Beschluss zustande kommtGeschäftsordnung getroffen. Für die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse gelten die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse nach Abs. 1 sinngemäß. Im UmlaufwegeUmlaufweg gefasste Beschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022

Stand vor dem 18.01.2022

In Kraft vom 26.02.1999 bis 18.01.2022

(1) Zu einem Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern und, soweit die Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(2) Ist die Angelegenheit so dringend, dass die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne dass ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, soDie Beschlussfassung kann die Beschlussfassungauch im UmlaufwegeRahmen einer Videokonferenz oder eines Umlaufbeschlusses erfolgen. In solchen Fällen müssen wenigstens vier MitgliederDie näheren Regelungen werden in der Landesregierung dem Beschlussantrag zustimmen, damit ein Beschluss zustande kommtGeschäftsordnung getroffen. Für die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse gelten die Anwesenheits- und Beschlusserfordernisse nach Abs. 1 sinngemäß. Im UmlaufwegeUmlaufweg gefasste Beschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 3/2022

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