Art. 55 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.01.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag kann Standpunkte zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union äußern. Die Äußerung richtet sich bei Vorhaben nach Abs. 2 an die Landesregierung und bei Vorhaben, die dem Landtag vom Bundesrat im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip mitgeteilt werden, an den Bundesrat.

(2) Die Landesregierung hat alle Vorhaben im Rahmen der europäischen IntegrationEuropäischen Union, die der Bund dem Landder Landesregierung mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen, dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen und dabei die Frist, die der Bund dem Landder Landesregierung für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.

(2) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach Abs. 1 zur Kenntnis gebracht wurde, äußern.

(3) Die Landesregierung hat fristgerecht mitgeteilte Standpunkte des Landtages zu einem Vorhaben nach Abs. 2 zu vertreten. Sie darf davon nur aus zwingenden landes- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Landtag kann einen Ausschuss ermächtigen, im Namen des Landtages Standpunkte nach Abs. 2zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu äußern. Die Zuständigkeit des Landtages, im Einzelfall eigene Standpunkte zu beschließen, bleibt hievon unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2012

Stand vor dem 19.01.2012

In Kraft vom 26.02.1999 bis 19.01.2012

(1) Der Landtag kann Standpunkte zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union äußern. Die Äußerung richtet sich bei Vorhaben nach Abs. 2 an die Landesregierung und bei Vorhaben, die dem Landtag vom Bundesrat im Rahmen der Prüfung der Vereinbarkeit mit dem Subsidiaritätsprinzip mitgeteilt werden, an den Bundesrat.

(2) Die Landesregierung hat alle Vorhaben im Rahmen der europäischen IntegrationEuropäischen Union, die der Bund dem Landder Landesregierung mitgeteilt hat und die Gesetzgebung des Landes betreffen, dem Landtag umgehend zur Kenntnis zu bringen und dabei die Frist, die der Bund dem Landder Landesregierung für die Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt hat, mitzuteilen.

(2) Der Landtag kann seinen Standpunkt zu einem Vorhaben im Rahmen der europäischen Integration, das ihm nach Abs. 1 zur Kenntnis gebracht wurde, äußern.

(3) Die Landesregierung hat fristgerecht mitgeteilte Standpunkte des Landtages zu einem Vorhaben nach Abs. 2 zu vertreten. Sie darf davon nur aus zwingenden landes- und integrationspolitischen Gründen abweichen. Diese Gründe sind dem Landtag unverzüglich mitzuteilen.

(4) Der Landtag kann einen Ausschuss ermächtigen, im Namen des Landtages Standpunkte nach Abs. 2zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union zu äußern. Die Zuständigkeit des Landtages, im Einzelfall eigene Standpunkte zu beschließen, bleibt hievon unberührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 2/2012

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