Art. 56 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.02.2019 bis 31.12.9999
*)
Landeshaushalt

(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.

(2) Sie hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden VerwaltungsjahresKalenderjahres vorzulegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung mittelfristige Grobplanungen über den Landeshaushalt zu erstellen.

(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.

(4) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig zum Beginn des folgenden VerwaltungsjahresKalenderjahres erlassen wird und der Landtag nicht einen vorläufigen Voranschlag beschließt, richtet sich die Gebarung des Landes nach dem Voranschlag des abgelaufenen VerwaltungsjahresKalenderjahres, wobei die AusgabenMittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der AusgabenansätzeAnsätze nicht übersteigen dürfen.

(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, innerhalb der von ihm bestimmten Schranken Ausgaben zu tätigenMittelverwendungen ermächtigen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen. Alle über diese Ermächtigung hinausgehenden Mehrausgabenhöheren Mittelverwendungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Landtag in einem Nachtragsvoranschlag.

(6) FallsSoweit dem Landtag, einzelnen seiner Organe oder dem Landesverwaltungsgericht im Voranschlag Einnahmendie Bewirtschaftung zugewiesen ist, verfügen diese über die entsprechenden Mittelaufbringungen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber dem Landtag zu, soweit dieser nicht ein anderes Organ des Landtages dazu ermächtigtMittelverwendungen.

(7) Der Landtag bestimmt durch Beschluss, welche wichtigen Verfügungen der Landesregierung auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung des Landes der Zustimmung des Landtages bedürfen. Er legt weiters Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest und bestimmt, welche Risikovorsorge für den Fall ihrer Inanspruchnahme zu bilden ist und wie die Haftungen im Rechnungsabschluss auszuweisen sind; dies gilt auch für Haftungen von Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.

(8) Von den Anteilsrechten an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft und an der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft bzw. an deren Gesamtrechtsnachfolgern als Energieunternehmen müssen jeweils mindestens 51 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Landes stehen.

(9) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluss des abgelaufenen VerwaltungsjahresKalenderjahres zur Kenntnis zu bringen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 2/2012, 14/2019

Stand vor dem 13.02.2019

In Kraft vom 20.01.2012 bis 13.02.2019
*)
Landeshaushalt

(1) Die Landesregierung verwaltet das Landesvermögen.

(2) Sie hat alljährlich dem Landtag einen Voranschlag über den Landeshaushalt (Einnahmen und Ausgaben) des folgenden VerwaltungsjahresKalenderjahres vorzulegen. Der Voranschlag hat den Ergebnisvoranschlag, den Finanzierungsvoranschlag und gegebenenfalls weitere Beilagen zu enthalten. Weiters hat die Landesregierung mittelfristige Grobplanungen über den Landeshaushalt zu erstellen.

(3) Der vom Landtag beschlossene Voranschlag ist die Grundlage für die Gebarung des Landes.

(4) Wenn der Voranschlag nicht rechtzeitig zum Beginn des folgenden VerwaltungsjahresKalenderjahres erlassen wird und der Landtag nicht einen vorläufigen Voranschlag beschließt, richtet sich die Gebarung des Landes nach dem Voranschlag des abgelaufenen VerwaltungsjahresKalenderjahres, wobei die AusgabenMittelverwendungen je Monat ein Zwölftel der AusgabenansätzeAnsätze nicht übersteigen dürfen.

(5) Der Landtag kann die Landesregierung ermächtigen, innerhalb der von ihm bestimmten Schranken Ausgaben zu tätigenMittelverwendungen ermächtigen, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder dessen Ansätze übersteigen. Alle über diese Ermächtigung hinausgehenden Mehrausgabenhöheren Mittelverwendungen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch den Landtag in einem Nachtragsvoranschlag.

(6) FallsSoweit dem Landtag, einzelnen seiner Organe oder dem Landesverwaltungsgericht im Voranschlag Einnahmendie Bewirtschaftung zugewiesen ist, verfügen diese über die entsprechenden Mittelaufbringungen oder Ausgaben für den Sachaufwand des Landtages enthalten sind, steht die Verfügung hierüber dem Landtag zu, soweit dieser nicht ein anderes Organ des Landtages dazu ermächtigtMittelverwendungen.

(7) Der Landtag bestimmt durch Beschluss, welche wichtigen Verfügungen der Landesregierung auf dem Gebiete der Vermögensverwaltung des Landes der Zustimmung des Landtages bedürfen. Er legt weiters Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere Haftungsobergrenzen, des Landes fest und bestimmt, welche Risikovorsorge für den Fall ihrer Inanspruchnahme zu bilden ist und wie die Haftungen im Rechnungsabschluss auszuweisen sind; dies gilt auch für Haftungen von Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich des Landes liegen.

(8) Von den Anteilsrechten an der Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft und an der Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft bzw. an deren Gesamtrechtsnachfolgern als Energieunternehmen müssen jeweils mindestens 51 % unmittelbar oder mittelbar im Eigentum des Landes stehen.

(9) Die Landesregierung ist ferner verpflichtet, dem Landtag den Rechnungsabschluss des abgelaufenen VerwaltungsjahresKalenderjahres zur Kenntnis zu bringen. Der Rechnungsabschluss hat die Ergebnisrechnung, die Finanzierungsrechnung, die Vermögensrechnung, die Voranschlagsvergleichsrechnung für den Ergebnis- und Finanzierungshaushalt und die Nettovermögensveränderungsrechnung sowie gegebenenfalls weitere Nachweise zu enthalten.

*) Fassung LGBl.Nr. 34/2007, 2/2012, 14/2019

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