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(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.
(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.
(4) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben den Landesvolksanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere haben sie ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012
(2) Auf Antrag des Landesvolksanwaltes erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die im Bereich der Verwaltung des Landes ergangen sind.
(3) Entstehen zwischen dem Landesvolksanwalt und der Landesregierung Meinungsverschiedenheiten über die Zuständigkeit des Landesvolksanwaltes, so entscheidet hierüber der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung oder des Landesvolksanwaltes.
(4) Alle Organe des Bundes, des Landes, der Gemeinden und der sonst der Prüfung unterliegenden Einrichtungen haben den Landesvolksanwalt bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere haben sie ihm auf Verlangen Auskunft zu erteilen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht gegenüber dem Landesvolksanwalt nicht. Dieser unterliegt der Amtsverschwiegenheit im gleichen Umfang wie das Organ, an das er herangetreten ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 89/2012