Art. 67 L.V

Landesverfassung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.12.2012 bis 31.12.9999

(1) Der Landtag bedient sich zur Kontrolle der Gebarung des, unbeschadet der Kontrolle durch den Landes-Rechnungshofes undRechnungshof, des Rechnungshofes.

(2) Der Landtag, sein Kontrollausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages haben das Recht, vom Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen.

(3) Der Landtag, der Kontrollausschuss, ein Viertel der Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes zu verlangen. Wenn

(3) Der Landtag oder sein Kontrollausschuss und die Landesregierung haben das Recht, vom Rechnungshof die Prüfung der Gebarung von bestimmten Gemeinden, von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten, von Unternehmungen, die von ihnen in bestimmter Weise beherrscht werden, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Sache bereitsGemeinde zu verlangen, soweit diese Gemeinden weniger als 10.000 Einwohner haben und im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine Prüfung durch den Rechnungshof verlangt wurde (Abs. 2), kannauffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen; ein solches Verlangen darf in jedem Jahr sowohl vom Landtag oder seinem Kontrollausschuss als auch von der Landesregierung jeweils nur durch Beschluss des Landtageszweimal gestellt werden.

(4) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung durchführt. Der Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt werden. Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

(5) Verlangen nach Prüfung gemäß Abs. 2 bis 4und 3 werden vom Präsidenten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012

Stand vor dem 18.12.2012

In Kraft vom 26.02.1999 bis 18.12.2012

(1) Der Landtag bedient sich zur Kontrolle der Gebarung des, unbeschadet der Kontrolle durch den Landes-Rechnungshofes undRechnungshof, des Rechnungshofes.

(2) Der Landtag, sein Kontrollausschuss oder ein Viertel der Mitglieder des Landtages haben das Recht, vom Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung zu verlangen.

(3) Der Landtag, der Kontrollausschuss, ein Viertel der Mitglieder des Landtages und die Landesregierung haben das Recht, vom Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung aus dem Bereich des Landes zu verlangen. Wenn

(3) Der Landtag oder sein Kontrollausschuss und die Landesregierung haben das Recht, vom Rechnungshof die Prüfung der Gebarung von bestimmten Gemeinden, von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten, von Unternehmungen, die von ihnen in bestimmter Weise beherrscht werden, sowie von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Sache bereitsGemeinde zu verlangen, soweit diese Gemeinden weniger als 10.000 Einwohner haben und im Vergleich mit anderen Gemeinden über eine Prüfung durch den Rechnungshof verlangt wurde (Abs. 2), kannauffällige Entwicklung bei Schulden oder Haftungen verfügen; ein solches Verlangen darf in jedem Jahr sowohl vom Landtag oder seinem Kontrollausschuss als auch von der Landesregierung jeweils nur durch Beschluss des Landtageszweimal gestellt werden.

(4) Durch Volksbegehren kann verlangt werden, dass der Landes-Rechnungshof besondere Akte der Gebarungsprüfung durchführt. Der Landes-Rechnungshof hat solchen Begehren zu entsprechen, wenn sie von wenigstens 5000 Stimmberechtigten unterschriftlich gestellt werden. Das Verfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

(5) Verlangen nach Prüfung gemäß Abs. 2 bis 4und 3 werden vom Präsidenten weitergeleitet.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten