Art. 68 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.01.2018 bis 31.12.9999
*)
Landes-Rechnungshof

(1) Der Landes-Rechnungshof ist ein Organ des Landtages. Er untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig.

(2) Der Landes-Rechnungshof wird vom Direktor des Landes-Rechnungshofes geleitet. Der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist der Direktor des Landes-Rechnungshofes länger als sechs Monate verhindert oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.

(3) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Landesregierung war. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes muss zum Landtag wählbar sein; weiters darf er nicht der Bundesregierung, der Landesregierung, einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(4) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 69 Abs. 2 bis 5) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

(5) Der Landtag kann gegen den Direktor des Landes-Rechnungshofes beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 5/2018

Stand vor dem 24.01.2018

In Kraft vom 19.12.2012 bis 24.01.2018
*)
Landes-Rechnungshof

(1) Der Landes-Rechnungshof ist ein Organ des Landtages. Er untersteht unmittelbar dem Landtag, ist nur diesem verantwortlich und von der Landesregierung unabhängig.

(2) Der Landes-Rechnungshof wird vom Direktor des Landes-Rechnungshofes geleitet. Der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gewählt. Seine Amtsperiode beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist der Direktor des Landes-Rechnungshofes länger als sechs Monate verhindert oder ist die Stelle dauernd erledigt, so findet unverzüglich eine Neuwahl statt.

(3) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofes darf nur eine Person bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet ist und in den letzten fünf Jahren nicht Mitglied der Landesregierung war. Der Direktor des Landes-Rechnungshofes muss zum Landtag wählbar sein; weiters darf er nicht der Bundesregierung, der Landesregierung, einem allgemeinen Vertretungskörper oder dem Europäischen Parlament angehören und keinen anderen Beruf ausüben.

(4) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem Rechtsträger (Art. 69 Abs. 2 bis 5) Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes regeln, so entscheidet auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofes der Verfassungsgerichtshof.

(5) Der Landtag kann gegen den Direktor des Landes-Rechnungshofes beim Verfassungsgerichtshof Anklage wegen schuldhafter Gesetzesverletzung erheben.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 5/2018

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