Art. 69 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung durch den Landes-Rechnungshof hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.

(2) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich des Landes die Prüfung der Gebarung

a)

des Landes;

b)

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Landesorganen oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;

c)

von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist;
weiters von Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; schließlich von Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen;

d)

von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;

e)

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Landesmittel verwendet werden.

(3) Wurden einer Unternehmung oder Einrichtung aus Landesmitteln eine Förderung gewährt oder Kostenersätze oder Entgelte für Leistungen gezahlt, die die Unternehmung oder Einrichtung im öffentlichen Interesse an Dritte erbringt, so kann der Landes-Rechnungshof die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn das Land sich die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat. Er kann in einem solchen Fall die gesamte Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung prüfen, wenn das Land sich durch Vertrag eine Prüfung in diesem Umfang vorbehalten hat.

(4) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich der Gemeinden die Prüfung der Gebarung

a)

von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;

b)

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde nach lit. a oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Organen bestellt sind;

c)

von Unternehmungen, die von einer Gemeinde nach lit. a in einer Weise beherrscht werden, die jener nach Abs. 2 lit. c entspricht;

d)

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit Mittel einer Gemeinde nach lit. a verwendet werden.

(5) Soweit ein Verlangen nach Art. 67a Abs. 3 gestellt wurde, obliegt dem Landes-Rechnungshof auch die Prüfung der Gebarung bestimmter Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten und von Unternehmungen, die von der Gemeinde beherrscht werden, und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde.

(6) Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben dem Landes-Rechnungshof in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Dokumente zu übermitteln und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den geprüften Stellen unmittelbar zu verkehren.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022

Stand vor dem 13.12.2022

In Kraft vom 01.07.2022 bis 13.12.2022
(1) Die Prüfung durch den Landes-Rechnungshof hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. Sie umfasst nicht die für die Gebarung maßgebenden Beschlüsse des Landtages.

(2) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich des Landes die Prüfung der Gebarung

a)

des Landes;

b)

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Landesorganen oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;

c)

von Unternehmungen, an denen das Land allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 % beteiligt ist;
weiters von Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt; schließlich von Unternehmungen, die das Land allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen tatsächlich beherrscht; die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die angeführten Voraussetzungen vorliegen;

d)

von Unternehmungen und Einrichtungen mit treuhändiger Verwaltung von Landesvermögen oder Ausfallshaftung des Landes;

e)

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Ausnahme der Gemeinden, soweit Landesmittel verwendet werden.

(3) Wurden einer Unternehmung oder Einrichtung aus Landesmitteln eine Förderung gewährt oder Kostenersätze oder Entgelte für Leistungen gezahlt, die die Unternehmung oder Einrichtung im öffentlichen Interesse an Dritte erbringt, so kann der Landes-Rechnungshof die widmungsgemäße Verwendung dieser Mittel prüfen, wenn das Land sich die Prüfung durch Vertrag vorbehalten hat. Er kann in einem solchen Fall die gesamte Gebarung der Unternehmung oder Einrichtung prüfen, wenn das Land sich durch Vertrag eine Prüfung in diesem Umfang vorbehalten hat.

(4) Dem Landes-Rechnungshof obliegt für den Bereich der Gemeinden die Prüfung der Gebarung

a)

von Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern;

b)

von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde nach lit. a oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von solchen Organen bestellt sind;

c)

von Unternehmungen, die von einer Gemeinde nach lit. a in einer Weise beherrscht werden, die jener nach Abs. 2 lit. c entspricht;

d)

von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, soweit Mittel einer Gemeinde nach lit. a verwendet werden.

(5) Soweit ein Verlangen nach Art. 67a Abs. 3 gestellt wurde, obliegt dem Landes-Rechnungshof auch die Prüfung der Gebarung bestimmter Gemeinden mit mindestens 10.000 Einwohnern sowie von mit ihnen organisatorisch verknüpften Stiftungen, Fonds und Anstalten und von Unternehmungen, die von der Gemeinde beherrscht werden, und von öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Mitteln der Gemeinde.

(6) Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben dem Landes-Rechnungshof in Ausübung und zum Zweck seiner Prüfungstätigkeit auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, Dokumente zu übermitteln und Einschauhandlungen zu ermöglichen. Die Prüfungsorgane sind berechtigt, mit den geprüften Stellen unmittelbar zu verkehren.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022

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