Art. 70 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen der Gebarung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3). Der Bericht ist gleichzeitig der Landesregierung zu übergebenübermitteln.

(2) Der Landes-Rechnungshof berichtet der Gemeindevertretung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinde (Art. 69 Abs. 4 und 5). Der Bericht ist auch der Landesregierung zu übergebenübermitteln, weiters dem Landtag, wenn die Prüfung auf Verlangen des Landtages oder seines Kontrollausschusses erfolgt ist (Art. 67a Abs. 3).

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte nach VorlageÜbermittlung an den Landtag (Abs. 1) bzw. nach VorlageÜbermittlung an die Gemeindevertretung (Abs. 2) zu veröffentlichen.

(4) Das Berichtsverfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022

Stand vor dem 30.06.2022

In Kraft vom 19.12.2012 bis 30.06.2022

(1) Der Landes-Rechnungshof berichtet dem Landtag über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen der Gebarung aus dem Bereich des Landes (Art. 69 Abs. 2 und 3). Der Bericht ist gleichzeitig der Landesregierung zu übergebenübermitteln.

(2) Der Landes-Rechnungshof berichtet der Gemeindevertretung über seine Tätigkeit und die Ergebnisse seiner Prüfungen aus dem Bereich der Gemeinde (Art. 69 Abs. 4 und 5). Der Bericht ist auch der Landesregierung zu übergebenübermitteln, weiters dem Landtag, wenn die Prüfung auf Verlangen des Landtages oder seines Kontrollausschusses erfolgt ist (Art. 67a Abs. 3).

(3) Der Landes-Rechnungshof hat seine Berichte nach VorlageÜbermittlung an den Landtag (Abs. 1) bzw. nach VorlageÜbermittlung an die Gemeindevertretung (Abs. 2) zu veröffentlichen.

(4) Das Berichtsverfahren wird durch Gesetz näher geregelt.

*) Fassung LGBl.Nr. 86/2012, 3/2022

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