Art. 79 L.V

Landesverfassung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Änderungen des Art. 1 Abs. 3, des Art. 4 und des Art. 74 Abs. 3 sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des Art. 51 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 14/2013 treten § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, sowie § 109 Abs. 7 und 10 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 67/2008, außer Kraft.

(3) Die Änderungen der Art. 36 und 37 durch LGBl.Nr. 44/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Die Änderungen des Art. 56 durch LGBl.Nr. 14/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 ist auf der Grundlage der Bestimmungen in der Fassung vor der Änderung durch LGBl.Nr. 14/2019 zu erstellen.

(5) Die Änderungen des Art. 59 durch LGBl.Nr. 21/2021 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(6) Die Änderungen der Art. 34, 69 und 70 durch LGBl.Nr. 3/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(7) Begutachtungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 3/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013, 44/2014, 14/2019, 21/2021, 3/2022

Stand vor dem 18.01.2022

In Kraft vom 09.04.2021 bis 18.01.2022

(1) Die Änderungen des Art. 1 Abs. 3, des Art. 4 und des Art. 74 Abs. 3 sowie die Einfügung des IV. Abschnittes durch LGBl.Nr. 14/2013 treten am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten des Art. 51 Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 14/2013 treten § 26 Abs. 5 des Landes-Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl.Nr. 46/1991, sowie § 109 Abs. 7 und 10 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 67/2008, außer Kraft.

(3) Die Änderungen der Art. 36 und 37 durch LGBl.Nr. 44/2014 treten am 1. Jänner 2015 in Kraft.

(4) Die Änderungen des Art. 56 durch LGBl.Nr. 14/2019 sind erstmals für den Voranschlag und den Rechnungsabschluss für das Finanzjahr 2020 anzuwenden. Der Voranschlag für das Finanzjahr 2020 ist bereits auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu erstellen. Der Rechnungsabschluss für das Jahr 2019 ist auf der Grundlage der Bestimmungen in der Fassung vor der Änderung durch LGBl.Nr. 14/2019 zu erstellen.

(5) Die Änderungen des Art. 59 durch LGBl.Nr. 21/2021 treten am 1. Oktober 2021 in Kraft.

(6) Die Änderungen der Art. 34, 69 und 70 durch LGBl.Nr. 3/2022 treten am 1. Juli 2022 in Kraft.

(7) Begutachtungsverfahren, die vor dem 1. Juli 2022 eingeleitet wurden, sind nach den Bestimmungen in der Fassung vor LGBl.Nr. 3/2022 zu beenden.

*) Fassung LGBl.Nr. 14/2013, 44/2014, 14/2019, 21/2021, 3/2022

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