§ 44j K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Die §§ 44c § 44j K-LAObis 44i sowie §§ 26m Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 4, 6, 8 und 9 und 26n Abs. 3, 5, 7 und 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 44e Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.12.2014 bis 09.08.2021
Die §§ 44c § 44j K-LAObis 44i sowie §§ 26m Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 4, 6, 8 und 9 und 26n Abs. 3, 5, 7 und 8 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, gelten auch für einen Adoptiv- oder Pflegevater mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt der Dienstnehmer die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat er dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 44e Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.

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