§ 4 Oö. WVI 2012 1 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für die Sanierung bei einem Haus mit einer baubewilligten Wohnung höchstens 37.000 Euro, bei Minimalenergiehäuser höchstens 40.000 Euro§ 4 . Bei einem Haus mit zwei oder drei baubewilligten Wohnungen beträgt die Darlehenssumme höchstens 45.000 EuroWVI 2012 1 seit 31.05.2020 weggefallen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden im Ortskern erhöht sich die Förderung um 8.000 Euro.

(2) Der Einbau von zusätzlichem Wohnraum wird mit maximal 250 Euro pro m², jedoch maximal 20.000 Euro pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung, gefördert. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vorzulegen.

(3) Der Zubau bzw. die Aufstockung von zusätzlichem Wohnraum wird mit maximal 370 Euro pro m², jedoch maximal 30.000 Euro pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung, gefördert. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vorzulegen.

(4) Bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude beträgt die Darlehenssumme bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden bei einer Wohnung höchstens 37.000 Euro (beim Minimalenergiehaus höchstens 40.000 Euro), bei zwei Wohnungen höchstens 45.000 Euro und bei drei Wohnungen höchstens 50.000 Euro.

(5) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das Darlehen um 5.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ≤ 0,06 W/m²K sein (Lambda-Wert).

(6) Für die Beauftragung eines als Mitglied der Architekten- und Ingenieurskonsulentenkammer tätigen Architekten oder Ingenieurskonsulenten bzw. eines planenden Baumeisters, der sich gegenüber der Wirtschaftskammer zur Einhaltung derselben Unabhängigkeits- und Standesregeln verpflichtet und der beim konkreten Sanierungsbauvorhaben keine ausführenden Tätigkeiten durchführt, mit einer Dienstleistung bestehend zumindest aus der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der technischen Prüfung von Angeboten und der technischen Abnahmeprüfung der Ausführung für und in Verbindung mit einer Sanierungsförderung kann ein Landesbonus „Thermische Sanierung“ in Form eines Bauzuschusses in Höhe von 375 Euro gewährt werden.

(7) Wenn bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 75 kWh/m2a erreicht wird, kann gleichzeitig für Maßnahmen des Innenausbaus ein „Handwerkerbonus“ gewährt werden. Dazu zählen ausschließlich bauliche Maßnahmen innerhalb der bestehenden Wohnung im Zusammenhang mit Grundrissänderungen, Elektro- und Wasserinstallationen. Der gewährte Betrag mit einer Obergrenze von maximal 6.000 Euro ist im jeweils höchstmöglichen Darlehensgesamtbetrag enthalten. Über mindestens die Hälfte dieses Betrags sind Professionistenrechnungen mit Verrechnung von Arbeitszeit für die genannten Maßnahmen vorzulegen, die restlichen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren zum Zweck der Überprüfung aufbewahrt werden. Pro Eigenheim kann der „Handwerkerbonus“ unabhängig von der Anzahl der Wohnungen nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme des „Handwerkerbonus“ ist bei der Förderart gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und dem Förderausmaß gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht möglich. (Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(8) Für förderbare Sanierungsmaßnahmen, welche das Dach, die Trockenlegung und die statische Sicherheit betreffen und nicht in den Anwendungsbereich des § 3 fallen, wird unabhängig vom energetischen Standard des Gebäudes ein Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt.

(9) Für behindertengerechte Maßnahmen kann unabhängig vom energetischen Standard ein Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt werden.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.05.2020
(1) Die Darlehenssumme, bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden, beträgt für die Sanierung bei einem Haus mit einer baubewilligten Wohnung höchstens 37.000 Euro, bei Minimalenergiehäuser höchstens 40.000 Euro§ 4 . Bei einem Haus mit zwei oder drei baubewilligten Wohnungen beträgt die Darlehenssumme höchstens 45.000 EuroWVI 2012 1 seit 31.05.2020 weggefallen. Bei denkmalgeschützten Gebäuden im Ortskern erhöht sich die Förderung um 8.000 Euro.

(2) Der Einbau von zusätzlichem Wohnraum wird mit maximal 250 Euro pro m², jedoch maximal 20.000 Euro pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung, gefördert. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vorzulegen.

(3) Der Zubau bzw. die Aufstockung von zusätzlichem Wohnraum wird mit maximal 370 Euro pro m², jedoch maximal 30.000 Euro pro Wohnung bzw. Wohnungserweiterung, gefördert. Eine Baubewilligung oder eine von der Baubehörde zur Kenntnis genommene Bauanzeige sowie eine Bestätigung der Gemeinde über die Fertigstellung des Bauvorhabens ist vorzulegen.

(4) Bei der Schaffung von Wohnungen in bisher nicht für Wohnzwecke genützte Gebäude beträgt die Darlehenssumme bis zu welcher Annuitätenzuschüsse gewährt werden bei einer Wohnung höchstens 37.000 Euro (beim Minimalenergiehaus höchstens 40.000 Euro), bei zwei Wohnungen höchstens 45.000 Euro und bei drei Wohnungen höchstens 50.000 Euro.

(5) Werden ökologische Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen verwendet, so erhöht sich das Darlehen um 5.000 Euro. Sämtliche Außenbauteile (Außenwand, oberste Decke/Dach, Kellerdecke, erdanliegender Boden – ausgenommen erdberührende Dämmung) müssen zu 100 % mit nachwachsenden ökologischen Dämmstoffen versehen werden. Zusätze gegen Feuer, Wasser und Schädlinge sowie Stützfasern sind zulässig. Nachwachsende ökologische Dämmstoffe sind zB Flachs, Hanf, Holzfaser, Schafwolle, Stroh, Zellulose und Kork. Die Wärmeleitfähigkeit muss ≤ 0,06 W/m²K sein (Lambda-Wert).

(6) Für die Beauftragung eines als Mitglied der Architekten- und Ingenieurskonsulentenkammer tätigen Architekten oder Ingenieurskonsulenten bzw. eines planenden Baumeisters, der sich gegenüber der Wirtschaftskammer zur Einhaltung derselben Unabhängigkeits- und Standesregeln verpflichtet und der beim konkreten Sanierungsbauvorhaben keine ausführenden Tätigkeiten durchführt, mit einer Dienstleistung bestehend zumindest aus der Erstellung von Ausschreibungsunterlagen, der technischen Prüfung von Angeboten und der technischen Abnahmeprüfung der Ausführung für und in Verbindung mit einer Sanierungsförderung kann ein Landesbonus „Thermische Sanierung“ in Form eines Bauzuschusses in Höhe von 375 Euro gewährt werden.

(7) Wenn bei Gebäuden mit einer Nutzheiz-Energiekennzahl (NEZ) > 100 kWh/m2a bei einem A/V-Verhältnis von 0,8 nach erfolgter Sanierung eine NEZ ≤ 75 kWh/m2a erreicht wird, kann gleichzeitig für Maßnahmen des Innenausbaus ein „Handwerkerbonus“ gewährt werden. Dazu zählen ausschließlich bauliche Maßnahmen innerhalb der bestehenden Wohnung im Zusammenhang mit Grundrissänderungen, Elektro- und Wasserinstallationen. Der gewährte Betrag mit einer Obergrenze von maximal 6.000 Euro ist im jeweils höchstmöglichen Darlehensgesamtbetrag enthalten. Über mindestens die Hälfte dieses Betrags sind Professionistenrechnungen mit Verrechnung von Arbeitszeit für die genannten Maßnahmen vorzulegen, die restlichen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren zum Zweck der Überprüfung aufbewahrt werden. Pro Eigenheim kann der „Handwerkerbonus“ unabhängig von der Anzahl der Wohnungen nur einmal in Anspruch genommen werden. Eine Inanspruchnahme des „Handwerkerbonus“ ist bei der Förderart gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 lit. b und dem Förderausmaß gemäß § 4 Abs. 2 und 3 nicht möglich. (Anm: LGBl. Nr. 61/2017)

(8) Für förderbare Sanierungsmaßnahmen, welche das Dach, die Trockenlegung und die statische Sicherheit betreffen und nicht in den Anwendungsbereich des § 3 fallen, wird unabhängig vom energetischen Standard des Gebäudes ein Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt.

(9) Für behindertengerechte Maßnahmen kann unabhängig vom energetischen Standard ein Annuitätenzuschuss von 20 % gewährt werden.

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