§ 6 Oö. WVI 2012 1 (weggefallen)

Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung I 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2020 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die § 6 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, außer Kraft.

(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö1 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009.

Stand vor dem 31.05.2020

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.05.2020
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Gleichzeitig tritt die § 6 Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009, außer Kraft.

(2) Für Ansuchen, die bis zum 30. JuniWVI 2012 beim Amt der Oö1 seit 31.05.2020 weggefallen. Landesregierung einlangen, gelten die Bestimmungen der Oö. Wohnhaussanierungs-Verordnung 2009, LGBl. Nr. 30/2009, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2009.

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