§ 1 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

I. HAUPTSTÜCK

Zusammenlegung und Flurbereinigung

1. Abschnitt

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

1.

die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2.

die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

a)1.

Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b)2.

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispielz.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen). (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001)

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dazu dienen, Pflanzen zu erzeugen, zu bringen oder zu verwerten und

2.

naturnahe Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine).

Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

I. HAUPTSTÜCK

Zusammenlegung und Flurbereinigung

1. Abschnitt

Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke

§ 1

Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung

(1) Im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft können die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

1.

die Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie

2.

die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

nach zeitgemäßen volkswirtschaftlichen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten in einem Zusammenlegungsverfahren verbessert oder neu gestaltet werden. (Anm: LGBl. Nr. 86/2001)

(2) Zur Erreichung dieser Ziele sind in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

a)1.

Mängel der Agrarstruktur (wie zum Beispiel zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse, unzureichende naturräumliche Ausstattung) oder

b)2.

Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (wie zum Beispielz.B. die Errichtung, Änderung oder Auflassung von Eisenbahnen, Straßen und Wegen, Wasserläufen, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs- oder Abwasseranlagen, Hochwasser-, Wildbach- oder Lawinenschutzbauten, Schulbauten, Sportplätzen, Friedhöfen). (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)

(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001)

(3) Land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn dieses Landesgesetzes sind

1.

Grundstücke, die im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs dazu dienen, Pflanzen zu erzeugen, zu bringen oder zu verwerten und

2.

naturnahe Strukturelemente der Flur (wie zum Beispiel Böschungsflächen, Heckenstreifen, Feldraine).

Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

Hiezu zählen auch Grundstücke, die diesen Zwecken ohne erheblichen Aufwand zugeführt werden können, sowie Wohn- und Wirtschaftsgebäude samt Hofräumen. (Anm: LGBl. Nr. 3/1995)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten