§ 15 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 15

Neuordnung

(1) Die Neuordnung des ZusammenlegungsgebietesZusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des ZusammenlegungsgebietesZusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und ErholungsraumesNaturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebeidabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001)

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein gesonderter Bescheid über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.

(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden; Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustimmung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) erforderlich.

(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung der Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für gemeinsame Anlagen (§ 16 Abs. 1) in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere solche der Landesverteidigung, des öffentlichen Verkehrs, des Bergbaues und der Energieversorgung nicht entgegenstehen.

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

§ 15

Neuordnung

(1) Die Neuordnung des ZusammenlegungsgebietesZusammenlegungsgebiets ist die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des ZusammenlegungsgebietesZusammenlegungsgebiets eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und wirtschaftlicherökologischer Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Raumordnungszielen und -grundsätzen (§ 2 O.ö. Raumordnungsgesetz 1994) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und ErholungsraumesNaturraums sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebeidabei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche, volkswirtschaftliche und ökologische Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei der Neuordnung sind ökologische Maßnahmen wie vor allem die Erhaltung, Neustrukturierung und Neuschaffung von Ökoverbundsystemen anzustreben.

(Anm: LGBl. Nr. 85/1997, 86/2001)

(2) Wenn es für die Durchführung des Zusammenlegungsverfahrens erforderlich ist, hat die Agrarbehörde auch Angelegenheiten, die in anderen Vorschriften der Bodenreform geregelt sind, in das Zusammenlegungsverfahren von Amts wegen einzubeziehen und nach Maßgabe der hiefür bestehenden besonderen materiellrechtlichen Bestimmungen die erforderlichen Maßnahmen in einem besonderen Bescheid oder im Zusammenlegungsplan zu verfügen. Ein gesonderter Bescheid über die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren ist nicht erforderlich.

(3) Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden; Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden. Dienen Grundstücke Bergbauzwecken oder würden bestehende Bergbauberechtigungen (Nutzungsrechte) berührt werden, ist auch die Zustimmung des Bergbauberechtigten (Nutzungsberechtigten) erforderlich.

(4) Grundstücke nach Abs. 3 können jedoch ohne Zustimmung der Eigentümer im notwendigen Ausmaß für Grenzänderungen und für gemeinsame Anlagen (§ 16 Abs. 1) in Anspruch genommen werden, sofern öffentliche Interessen, insbesondere solche der Landesverteidigung, des öffentlichen Verkehrs, des Bergbaues und der Energieversorgung nicht entgegenstehen.

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