§ 62e K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 62a § 62e K-LAObis 62d sowie 62r und 62s ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden seit 09.08.2021 weggefallen. § 236 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 56. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 62a bis 62d sowie 62r und 62s zugestanden wäre.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.12.2014 bis 09.08.2021
(1) Eine Kündigung, die wegen einer beabsichtigten oder tatsächlich in Anspruch genommenen Maßnahme nach den §§ 62a § 62e K-LAObis 62d sowie 62r und 62s ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden seit 09.08.2021 weggefallen. § 236 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(2) Lässt der Dienstnehmer eine entgegen Abs. 1 ausgesprochene Kündigung gegen sich gelten, hat er einen Ersatzanspruch im Sinne des § 56. Bei der Berechnung dieses Ersatzanspruches ist das ungeschmälerte Entgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne der §§ 62a bis 62d sowie 62r und 62s zugestanden wäre.

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