§ 37 Oö. FLG 1979

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2001 bis 31.12.9999

§ 37

Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft;

Teilung von Stammsitzliegenschaften

(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wenn

a)

die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwerben soll oder

b)

die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt und durch die Absonderung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert wird.

(3) Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. 2 lit. b sind im besonderen gegeben, wenn die Nutzungen aus dem Anteilsrecht den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungsträger nach dem Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29, erworben oder auf eine Liegenschaft übertragen werden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzungen notwendig sind.

(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Liegenschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) verbleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Agrargemeinschaft der Regelung über den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtes zustimmt oder die Regelung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegenschaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)Keine Genehmigung ist erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn

1.

diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind,

2.

deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünftel der Gesamtfläche der Stammsitzliegenschaft übersteigt und

3.

keine Anteilsrechte mit übertragen werden.

(Anm: LGBl. Nr 85/1997, 86/2001)

Stand vor dem 31.08.2001

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.08.2001

§ 37

Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft;

Teilung von Stammsitzliegenschaften

(1) Die mit einer Liegenschaft (Stammsitzliegenschaft) verbundene Mitgliedschaft bei einer Agrargemeinschaft kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.

(2) Die Bewilligung ist auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft zu erteilen, wenn

a)

die Agrargemeinschaft das Anteilsrecht erwerben soll oder

b)

die Absonderung aus wirtschaftlichen Gründen angestrebt und durch die Absonderung die Wirtschaftsführung und Verwaltung der Agrargemeinschaft nicht erschwert wird.

(3) Wirtschaftliche Gründe im Sinne des Abs. 2 lit. b sind im besonderen gegeben, wenn die Nutzungen aus dem Anteilsrecht den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und das Anteilsrecht entweder von einem Siedlungsträger nach dem Gesetz über das landwirtschaftliche Siedlungswesen (O.ö. LSG. 1970), LGBl. Nr. 29, erworben oder auf eine Liegenschaft übertragen werden soll, zu deren Bewirtschaftung die Nutzungen notwendig sind.

(4) Wird eine Stammsitzliegenschaft geteilt, ist in der Teilungsurkunde zu regeln, bei welchem Liegenschaftsteil das Mitgliedschaftsrecht (Abs. 1) verbleibt. Diese Regelung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Agrargemeinschaft der Regelung über den Verbleib des Mitgliedschaftsrechtes zustimmt oder die Regelung den wirtschaftlichen Bedürfnissen der zu bildenden Liegenschaftsteile nicht widerspricht. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschaft im Grundbuch nicht durchgeführt werden. (Anm: LGBl. Nr. 85/1997)Keine Genehmigung ist erforderlich für die Abschreibung von Grundstücken oder Trennstücken, wenn

1.

diese im Grundbuch nicht als Bauflächen ersichtlich gemacht sind,

2.

deren Flächenausmaß weder 2.000 m² noch ein Fünftel der Gesamtfläche der Stammsitzliegenschaft übersteigt und

3.

keine Anteilsrechte mit übertragen werden.

(Anm: LGBl. Nr 85/1997, 86/2001)

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