§ 63a K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs§ 63a K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

a)

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

b)

diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

c)

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3)

Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

a)

gegen Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder

b)

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

c)

Verpflichtungen des Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Dienstnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nicht anzuwenden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.05.2013 bis 09.08.2021
(1) Die Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten ist nur zulässig, wenn ausnahmsweise eine Bewilligung gemäß Abs§ 63a K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 2 erteilt wurde.

(2) Die Bewilligung der Überlassung von Dienstnehmern vom Ausland nach Kärnten kann auf Antrag des Beschäftigers erteilt werden, wenn

a)

die Beschäftigung besonders qualifizierter Fachkräfte aus arbeitsmarktlichen und volkswirtschaftlichen Gründen unumgänglich notwendig ist,

b)

diese Dienstnehmer ausschließlich im Wege der Überlassung aus dem Ausland verfügbar sind und

c)

deren Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer Dienstnehmer bewirkt.

(3)

Die Bewilligung nach Abs. 2 darf nicht erteilt werden, wenn der Beschäftiger

a)

gegen Vorschriften betreffend die Überlassung von Dienstnehmern verstoßen hat oder

b)

unzulässige Arbeitsvermittlung betrieben hat oder

c)

Verpflichtungen des Dienstgebers, die sich aus dem Arbeitsrecht einschließlich des Dienstnehmerschutzes oder dem Sozialversicherungsrecht ergeben, erheblich verletzt hat.

(4) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist jeweils nur für eine bestimmte Anzahl von Dienstnehmern und nur für einen bestimmten Zeitraum zu erteilen.

(5) Die Bewilligung nach Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn die für die Erteilung wesentlichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.

(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf Überlassungen innerhalb der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz nicht anzuwenden.

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