§ 99 Oö. FLG 1979 § 99

Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne samt Beilagen) hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes gemäß § 37 des Vermessungsgesetzes zu verfassen und den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übersenden. Vor der Übersendung an die zuständigen Gerichte sind die Behelfe gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes der Vermessungsbehörde zur Bescheinigung vorzulegen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung dieses Planes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Planes auf Grund von Berufungeneines Rechtsmittels nicht zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zuge des BerufungsverfahrensRechtsmittelverfahrens abgeändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die gemäß § 96 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 13.09.1979 bis 31.12.2013

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe (Pläne samt Beilagen) hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regulierungsplanes gemäß § 37 des Vermessungsgesetzes zu verfassen und den hiefür zuständigen Gerichten und anderen Behörden zu übersenden. Vor der Übersendung an die zuständigen Gerichte sind die Behelfe gemäß § 39 des Vermessungsgesetzes der Vermessungsbehörde zur Bescheinigung vorzulegen.

(2) Die Richtigstellung des Grundbuches erfolgt ebenso wie die des Grundsteuer- oder Grenzkatasters von Amts wegen. Bei den auf Grund von Bescheiden sowie von behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Die Agrarbehörde kann im Falle der vorläufigen Übernahme die Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung dieses Planes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Planes auf Grund von Berufungeneines Rechtsmittels nicht zu erwarten ist. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(4) Wird ein nach Abs. 3 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplan im Zuge des BerufungsverfahrensRechtsmittelverfahrens abgeändert, so hat die Agrarbehörde die entsprechende Richtigstellung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen. (Anm: LGBl.Nr. 90/2013)

(5) Die gemäß § 96 Abs. 1 erfolgte Anmerkung der Einleitung des Verfahrens darf im Falle der vorzeitigen Grundbuchsberichtigung nach Abs. 3 erst nach Einlangen der Mitteilung der Agrarbehörde über den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsplanes gelöscht werden.

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