§ 4 Oö. EZG § 4

Oö. Ehrenzeichengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2012 bis 31.12.9999

(1) JederAlle mit dem Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Ausgezeichnete istausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihmihnen verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Darüber hinaus ist das Land Oberösterreich berechtigt, ausgezeichnete Personen – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Trägerin bzw. Träger des jeweiligen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich zu bezeichnen. Andere VorrechteSonderrechte oder Sonderpflichten sind mit der Auszeichnungdamit nicht verbunden.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

Stand vor dem 31.07.2012

In Kraft vom 01.04.1983 bis 31.07.2012

(1) JederAlle mit dem Ehrenzeichen des Landes Oberösterreich Ausgezeichnete istausgezeichneten Personen sind berechtigt, die ihmihnen verliehene Stufe des Ehrenzeichens in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als Trägerin bzw. Träger dieser Stufe des Ehrenzeichens zu bezeichnen. Darüber hinaus ist das Land Oberösterreich berechtigt, ausgezeichnete Personen – auch über deren Lebzeiten hinaus – als Trägerin bzw. Träger des jeweiligen Ehrenzeichens des Landes Oberösterreich zu bezeichnen. Andere VorrechteSonderrechte oder Sonderpflichten sind mit der Auszeichnungdamit nicht verbunden.

(2) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der bzw. des Ausgezeichneten über. Es darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der bzw. des Ausgezeichneten nicht in das Eigentum anderer Personen übertragen werden.

(Anm: LGBl.Nr. 69/2012)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten