§ 4 Oö. VGAL

V Geschäftsordnung des Amtes der Oö. Landesregierung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.03.2023 bis 31.12.9999
§ 4

Leitende Funktionen und Stellvertretung

(1) Der Landesamtsdirektor und der Landesamtsdirektor-Stellvertreter werden durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung bestellt.

(2) Die Leiter von Abteilungen werden durch den Landeshauptmann bestellt. Gleiches gilt für die Bestellung der Leiter der Abteilungsgruppen, soweit nicht die Leitung einer Abteilungsgruppe bereits mit der Leitung einer bestimmten Abteilung verbunden ist.

(3) Die Vertretung in den im Abs. 2 genannten leitenden Funktionen regelt allgemein oder im Einzelfall der Landesamtsdirektor.

Stand vor dem 07.03.2023

In Kraft vom 08.06.1983 bis 07.03.2023
§ 4

Leitende Funktionen und Stellvertretung

(1) Der Landesamtsdirektor und der Landesamtsdirektor-Stellvertreter werden durch die Landesregierung mit Zustimmung der Bundesregierung bestellt.

(2) Die Leiter von Abteilungen werden durch den Landeshauptmann bestellt. Gleiches gilt für die Bestellung der Leiter der Abteilungsgruppen, soweit nicht die Leitung einer Abteilungsgruppe bereits mit der Leitung einer bestimmten Abteilung verbunden ist.

(3) Die Vertretung in den im Abs. 2 genannten leitenden Funktionen regelt allgemein oder im Einzelfall der Landesamtsdirektor.

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