§ 14 Oö. SDLG § 14

Oö. Sexualdienstleistungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

(1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeidirektion dieserGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 29.09.2012 bis 31.01.2013

(1) Die nach diesem Landesgesetz von der Gemeinde zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im WirkungsbereichGebiet einer Bundespolizeidirektion dieserGemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, der Landespolizeidirektion. (Anm: LGBl.Nr. 4/2013)

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