§ 81 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 79 § 81 K-LAObis 80a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten seit 09.08.2021 weggefallen. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des § 82.

(2) Wird dieser Freizeitausgleich nicht gewährt, gilt § 86 sinngemäß.

(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

a)

innerhalb des Schichtturnusses oder

b)

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 79a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes,

im Durchschnitt die nach § 79 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die auf Grund ihres Dienstverhältnisses neben ihrer übrigen Tätigkeit auch mit Viehpflege, Melkung oder mit regelmäßigen Verrichtungen im Haushalt beschäftigten Dienstnehmer haben diese Arbeiten und die üblichen Früh- und Abendarbeiten auch über die wöchentliche Normalarbeitszeit (§ 79 § 81 K-LAObis 80a) hinaus bis zu einem Ausmaß von sechs Stunden wöchentlich zu verrichten seit 09.08.2021 weggefallen. Hiefür gebührt ihnen ein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 innerhalb eines Monates. Über dieses Ausmaß hinaus geleistete Arbeiten unterliegen den Bestimmungen des § 82.

(2) Wird dieser Freizeitausgleich nicht gewährt, gilt § 86 sinngemäß.

(3) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf

a)

innerhalb des Schichtturnusses oder

b)

bei Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit gemäß § 79a, innerhalb des Durchrechnungszeitraumes,

im Durchschnitt die nach § 79 Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.

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