§ 13 Oö. LKUFG

Gesetz über die Oö. Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorge

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.12.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.

Unfallheilbehandlung einschließlich der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck der Unfallheilbehandlung ist es, mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation;

3.

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;

4.

Versehrtenrente;

5.

Zusatzrente für Schwerversehrte;

6.

Kinderzuschuß für Schwerversehrte, soweit der Schwerversehrte eheliche Kinder, legitimierte Kinderzuschuss für Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder Stiefkinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllenbis zum vollendeten 18. Lebensjahr; der KinderzuschußKinderzuschuss gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im SinneSinn des § 141 ABGB§ 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben;

7. Entfallen

7.

der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind

a)

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

aa)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

bb)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

b)

als Teilnehmerin bzw. Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

c)

seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in lit. a oder des in lit. b genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist;

8.

notwendige Reise(Fahrt)- und Transportkosten.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 71/2012, 122/2020)

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(3) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(4) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines im Abs. 1 bezeichneten Mitgliedes haben die Hinterbliebenen Anspruch auf

a)

Teilersatz der Bestattungskosten;

b)

Hinterbliebenenrenten.

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989)

(4a) Abs. 4 ist auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner sinngemäß anzuwenden. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen(Witwer)beihilfe.

(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 55/2007)

(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 6) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

Stand vor dem 15.12.2020

In Kraft vom 01.01.2012 bis 15.12.2020

(1) Die Mitglieder - mit Ausnahme von Hinterbliebenen im Sinne des Pensionsgesetzes 1965 - haben im Falle einer durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten körperlichen Schädigung Anspruch auf folgende Leistungen:

1.

Unfallheilbehandlung einschließlich der medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation; Zweck der Unfallheilbehandlung ist es, mit allen geeigneten Mitteln die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit hervorgerufene Gesundheitsstörung oder Körperbeschädigung sowie die durch den Dienstunfall oder die Berufskrankheit verursachte Minderung der Erwerbsfähigkeit bzw. der Fähigkeit zur Besorgung der lebenswichtigen persönlichen Angelegenheiten zu beseitigen oder zumindest zu bessern und eine Verschlimmerung der Folgen der Verletzung oder Erkrankung zu verhüten;

2.

berufliche und soziale Maßnahmen der Rehabilitation;

3.

Beistellung von Körperersatzstücken, orthopädischen Behelfen und anderen Hilfsmitteln;

4.

Versehrtenrente;

5.

Zusatzrente für Schwerversehrte;

6.

Kinderzuschuß für Schwerversehrte, soweit der Schwerversehrte eheliche Kinder, legitimierte Kinderzuschuss für Kinder, Wahlkinder, uneheliche Kinder oder Stiefkinder hat, die die Voraussetzungen des § 6 erfüllenbis zum vollendeten 18. Lebensjahr; der KinderzuschußKinderzuschuss gebührt auch für Enkel, die mit dem Schwerversehrten ständig in Hausgemeinschaft leben, ihm gegenüber im SinneSinn des § 141 ABGB§ 232 ABGB unterhaltsberechtigt sind und ebenso wie der Schwerversehrte ihren Wohnsitz im Inland haben;

7. Entfallen

7.

der Kinderzuschuss ist auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, jedoch nur auf besonderen Antrag zu gewähren oder weiterzugewähren, wenn und solange das Kind

a)

sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres; die Kindeseigenschaft von Kindern, die eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, verlängert sich nur dann, wenn für sie

aa)

entweder Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder

bb)

zwar keine Familienbeihilfe bezogen wird, sie jedoch ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig im Sinn des § 2 Abs. 1 lit. b des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 betreiben;

b)

als Teilnehmerin bzw. Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland nach dem Freiwilligengesetz tätig ist, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres;

c)

seit Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit dem Ablauf des in lit. a oder des in lit. b genannten Zeitraums infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist;

8.

notwendige Reise(Fahrt)- und Transportkosten.

(Anm: LGBl. Nr. 64/1993, 71/2012, 122/2020)

(2) Die Rehabilitation umfaßt die im Rahmen der Unfallheilbehandlung vorgesehenen medizinischen Maßnahmen, berufliche Maßnahmen und, soweit dies zu ihrer Ergänzung erforderlich ist, soziale Maßnahmen mit dem Ziel, Versehrte bis zu einem solchen Grad ihrer Leistungsfähigkeit wiederherzustellen, der sie in die Lage versetzt, im beruflichen und wirtschaftlichen Leben und in der Gemeinschaft einen ihnen angemessenen Platz möglichst dauernd einnehmen zu können.

(3) Die Einleitung von Maßnahmen der Rehabilitation bedarf der Zustimmung des Versehrten. Vor dessen Entscheidung ist der Versehrte von der LKUF über das Ziel und die Möglichkeit der Rehabilitation nachweislich in geeigneter Weise zu informieren und zu beraten. Der Versehrte hat bei der Durchführung der Maßnahmen der Rehabilitation entsprechend mitzuwirken.

(4) Im Falle des durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit verursachten Todes eines im Abs. 1 bezeichneten Mitgliedes haben die Hinterbliebenen Anspruch auf

a)

Teilersatz der Bestattungskosten;

b)

Hinterbliebenenrenten.

(Anm: LGBl. Nr. 79/1989)

(4a) Abs. 4 ist auf hinterbliebene eingetragene Partnerinnen bzw. Partner sinngemäß anzuwenden. (Anm. LGBl.Nr. 54/2012)

(5) Hat die Witwe (der Witwer) eines Schwerversehrten keinen Anspruch auf Witwen(Witwer)rente, weil der Tod des Versehrten nicht die Folge eines Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit war, so hat sie (er) Anspruch auf eine einmalige Witwen(Witwer)beihilfe.

(6) Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die der Art und dem Grad von Schädigungen jeweils entsprechenden Leistungen nach Abs. 1 bis 5 sowie den Umfang und die Dauer von Ansprüchen sind entsprechend den jeweiligen Anforderungen einer ausreichenden Unfallfürsorge durch die Satzung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Leistungen der Unfallfürsorge in ihrer Gesamtheit denen, die den Bundesbeamten bzw. ihren Hinterbliebenen aus der Sozialversicherung jeweils zustehen, mindestens gleichwertig sind; dabei können Satzungsänderungen erforderlichenfalls rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Darüber hinaus können Leistungsverbesserungen nur nach Maßgabe der finanziellen Möglichkeiten der LKUF getroffen werden. (Anm: LGBl. Nr. 79/1989, 55/2007)

(7) Neben den Pflichtleistungen (Abs. 1 bis 6) kann die Satzung im Rahmen der verbleibenden finanziellen Möglichkeiten freiwillige Leistungen vorsehen. Auf freiwillige Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.

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