§ 107 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

a)

die Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

b)

den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,

c)

in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,

d)

die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,

e)

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

f)

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

g)

mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden§ 107 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Heranziehung externer Präventivfachkräfte im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften sowie von den für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist.

(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen

a)

bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer haben,

b)

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu beteiligen und

c)

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

(7) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Sicherheitsvertrauenspersonen

a)

den Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;

b)

folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 99 Abs. 2,

2.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und

3.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;

c)

über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,

d)

über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören;

e)

zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören;

f)

zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in lit. e genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Sicherheitsvertrauenspersonen haben in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

a)

die Dienstnehmer zu informieren, zu beraten und zu unterstützen,

b)

den Betriebsrat zu informieren, zu beraten und zu unterstützen und mit ihm zusammenzuarbeiten,

c)

in Abstimmung mit dem Betriebsrat die Interessen der Dienstnehmer gegenüber den Dienstgebern, den zuständigen Behörden und sonstigen Stellen zu vertreten,

d)

die Dienstgeber bei der Durchführung des Dienstnehmerschutzes zu beraten,

e)

auf das Vorhandensein der entsprechenden Einrichtungen und Vorkehrungen zu achten und die Dienstgeber über bestehende Mängel zu informieren,

f)

auf die Anwendung der gebotenen Schutzmaßnahmen zu achten,

g)

mit den Sicherheitsfachkräften und den Arbeitsmedizinern zusammenzuarbeiten.

(2) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind bei der Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben an keinerlei Weisungen gebunden§ 107 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(3) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind berechtigt, in allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei den Dienstgebern sowie bei den dafür zuständigen Stellen die notwendigen Maßnahmen zu verlangen, Vorschläge für die Verbesserung der Arbeitsbedingungen zu erstatten und die Beseitigung von Mängeln zu verlangen.

(4) Die Dienstgeber sind verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes anzuhören.

(5) Die Sicherheitsvertrauenspersonen sind zur etwaigen Heranziehung externer Präventivfachkräfte im Voraus zu hören und vor der Bestellung und Abberufung von Präventivfachkräften sowie von den für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und die Evakuierung zuständigen Personen zu informieren. Die beabsichtigte Bestellung oder Abberufung ist mit den Sicherheitsvertrauenspersonen zu beraten, außer wenn ein Betriebsrat eingerichtet ist.

(6) Wenn kein Betriebsrat errichtet ist, sind die Dienstgeber verpflichtet, die Sicherheitsvertrauenspersonen

a)

bei der Planung und Einführung neuer Technologien zu den Auswirkungen zu hören, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkungen der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer haben,

b)

bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstungen zu beteiligen und

c)

bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen sowie der Planung und Organisation der Unterweisung zu beteiligen.

(7) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Sicherheitsvertrauenspersonen

a)

den Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Arbeitsunfälle zu gewähren;

b)

folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

1.

die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse gemäß § 99 Abs. 2,

2.

die Ergebnisse von Messungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz im Zusammenhang stehen, und

3.

die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm;

c)

über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu informieren,

d)

über Auflagen, Vorschreibungen, Bewilligungen und behördliche Informationen auf dem Gebiet des Dienstnehmerschutzes zu informieren und zu den Informationen, die sich aus Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung ergeben, im Voraus anzuhören;

e)

zu den Informationen über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung im Allgemeinen und für die einzelnen Arten von Arbeitsplätzen bzw. Aufgabenbereichen im Voraus anzuhören;

f)

zur Information der Dienstgeber von betriebsfremden Dienstnehmern über die in lit. e genannten Punkte sowie über die für die Erste Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung gesetzten Maßnahmen im Voraus anzuhören.

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