§ 112 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

a)

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

b)

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

c)

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 111 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 112 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Dienstgeber haben Aufzeichnungen zu führen über

a)

alle tödlichen Arbeitsunfälle,

b)

alle Arbeitsunfälle, die eine Verletzung eines Dienstnehmers mit einem Arbeitsausfall von mehr als drei Kalendertagen zur Folge haben, und

c)

alle Ereignisse, die beinahe zu einem tödlichen oder schweren Arbeitsunfall geführt hätten und die gemäß § 111 Abs. 5 gemeldet wurden.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs§ 112 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. 1 sind mindestens sechs Jahre aufzubewahren.

(3) Die Dienstgeber haben auf Verlangen der Land- und Forstwirtschaftsinspektion Berichte über bestimmte Arbeitsunfälle zu erstellen und dieser zu übermitteln.

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