§ 116 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen§ 116 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften können insoweit getroffen werden, als dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt geboten erscheint. Dies ist in der Arbeitsstätte entsprechend kundzumachen. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Bestimmungen des § 116g Abs. 5.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die eine hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen§ 116 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Der Verkehr innerhalb der Betriebe ist mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften können insoweit getroffen werden, als dies mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt geboten erscheint. Dies ist in der Arbeitsstätte entsprechend kundzumachen. Für Fahrzeuge gelten die grundsätzlichen Bestimmungen des § 116g Abs. 5.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die eine hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

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