§ 116o K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Ein Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens§ 116o K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Zum Arbeitsplatz zählen auch der Sitz, die Arbeitsfläche und die unmittelbare Arbeitsumgebung.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gelten auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine ausreichende Beleuchtung und Luftfeuchtigkeit zu sorgen und dafür, daß eine Beeinträchtigung oder Störung der Dienstnehmer durch Reflexionen und Blendungen, Lärm, Wärmezunahme und elektromagnetische Strahlen vermieden wird.

(5) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(6) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die Software muß der auszuführenden Tätigkeit und dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt sowie benutzerfreundlich sein;

b)

die Systeme müssen den Dienstnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten und die Information in einem Format und Tempo anzeigen, das dem Benutzer angepaßt ist;

c)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden;

d)

die Tätigkeit ist so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an den Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

(7) Dienstnehmer, die für einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben, ohne daß dies zu einer finanziellen Belastung für sie führt, ein Recht auf:

a)

eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können;

b)

eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung nach lit. a als erforderlich erweist;

c)

die Zurverfügungstellung spezieller Sehhilfen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach lit. a und b ergeben, daß diese notwendig sind.

(8) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Abs. 2, 4 und 6 zulässig:

a)

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

b)

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

c)

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist,

d)

Display-Schreibmaschinen,

e)

tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Ein Bildschirmgerät im Sinne dieser Bestimmung ist eine Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens§ 116o K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Bildschirmarbeitsplätze im Sinne dieser Bestimmung sind Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheit sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden. Zum Arbeitsplatz zählen auch der Sitz, die Arbeitsfläche und die unmittelbare Arbeitsumgebung.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, Bildschirmarbeitsplätze ergonomisch zu gestalten. Es dürfen nur Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte verwendet werden, die dem Stand der Technik und den ergonomischen Anforderungen entsprechen. Es sind geeignete Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten zur Verfügung zu stellen.

(3) Abs. 1 und 2 mit Ausnahme des letzten Satzes gelten auch für die vom Dienstgeber den Dienstnehmern zur Erbringung von Arbeitsleistungen außerhalb der Arbeitsstätte zur Verfügung gestellten Bildschirmgeräte, Eingabe- oder Datenerfassungseinrichtungen sowie Zusatzgeräte, Arbeitstische bzw. Arbeitsflächen und Sitzgelegenheiten.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind so zu bemessen und einzurichten, daß ausreichend Platz vorhanden ist, um wechselnde Arbeitshaltungen und -bewegungen zu ermöglichen. Es ist für eine ausreichende Beleuchtung und Luftfeuchtigkeit zu sorgen und dafür, daß eine Beeinträchtigung oder Störung der Dienstnehmer durch Reflexionen und Blendungen, Lärm, Wärmezunahme und elektromagnetische Strahlen vermieden wird.

(5) Im Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch auf die mögliche Beeinträchtigung des Sehvermögens sowie auf physische und psychische Belastungen besonders Bedacht zu nehmen. Auf der Grundlage dieser Ermittlung und Beurteilung sind zweckdienliche Maßnahmen zur Ausschaltung der festgestellten Gefahren zu treffen, wobei das allfällige Zusammenwirken der festgestellten Gefahren zu berücksichtigen ist.

(6) Bei der Konzipierung, Auswahl, Einführung und Änderung der Software sowie bei der Gestaltung von Tätigkeiten, bei denen Bildschirmgeräte zum Einsatz kommen, haben die Dienstgeber folgende Faktoren zu berücksichtigen:

a)

die Software muß der auszuführenden Tätigkeit und dem Kenntnis- und Erfahrungsstand der Benutzer angepaßt sowie benutzerfreundlich sein;

b)

die Systeme müssen den Dienstnehmern Angaben über die jeweiligen Abläufe bieten und die Information in einem Format und Tempo anzeigen, das dem Benutzer angepaßt ist;

c)

die Grundsätze der Ergonomie sind insbesondere auf die Verarbeitung von Informationen durch den Menschen anzuwenden;

d)

die Tätigkeit ist so zu organisieren, daß die tägliche Arbeit an den Bildschirmgeräten regelmäßig durch Pausen oder durch andere Tätigkeiten unterbrochen wird, die die Belastung durch Bildschirmarbeit verringern.

(7) Dienstnehmer, die für einen nicht unwesentlichen Teil ihrer Arbeitszeit ein Bildschirmgerät benutzen, haben, ohne daß dies zu einer finanziellen Belastung für sie führt, ein Recht auf:

a)

eine Untersuchung der Augen und des Sehvermögens, und zwar vor Aufnahme der Tätigkeit sowie anschließend in regelmäßigen Abständen und weiters bei Auftreten von Sehbeschwerden, die auf Bildschirmarbeit zurückgeführt werden können;

b)

eine augenärztliche Untersuchung, wenn sich dies aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung nach lit. a als erforderlich erweist;

c)

die Zurverfügungstellung spezieller Sehhilfen, wenn die Ergebnisse der Untersuchungen nach lit. a und b ergeben, daß diese notwendig sind.

(8) Bei den nachstehend angeführten Einrichtungen bzw. Geräten sind die nach der Art oder Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Art der Arbeitsvorgänge erforderlichen Abweichungen von den Abs. 2, 4 und 6 zulässig:

a)

Fahrer- und Bedienungsstände von Fahrzeugen und Maschinen,

b)

Datenverarbeitungsanlagen, die hauptsächlich zur Benutzung durch die Öffentlichkeit bestimmt sind,

c)

Rechenmaschinen, Registrierkassen und Geräte mit einer kleinen Daten- oder Meßwertanzeigevorrichtung, die zur direkten Benutzung des Gerätes erforderlich ist,

d)

Display-Schreibmaschinen,

e)

tragbare Datenverarbeitungsgeräte, wenn sie nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz eingesetzt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten