§ 116t K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen§ 116t K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden lit. a oder, wenn der Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß den folgenden lit. b und c zu erfüllen durch

a)

Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),

b)

Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

c)

Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(3) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Die Dienstgeber haben Arbeitsmediziner zu bestellen§ 116t K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Diese Verpflichtung ist gemäß der folgenden lit. a oder, wenn der Dienstgeber nicht über entsprechend fachkundiges Personal verfügt, gemäß den folgenden lit. b und c zu erfüllen durch

a)

Beschäftigung von geeigneten Ärzten im Rahmen eines Dienstverhältnisses (betriebseigene Arbeitsmediziner),

b)

Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder

c)

Inanspruchnahme eines arbeitsmedizinischen Zentrums.

(2) Die Dienstgeber sind verpflichtet, den Arbeitsmedizinern das für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendige Hilfspersonal sowie die erforderlichen Räume, Ausstattung und Mittel zur Verfügung zu stellen. Stellen externe Arbeitsmediziner oder arbeitsmedizinische Zentren das Hilfspersonal, die Ausstattung oder Mittel zur Verfügung, entfällt die Verpflichtung des Dienstgebers zu deren Bereitstellung.

(3) Die Bestellung von Arbeitsmedizinern berührt nicht die Verantwortlichkeit des Dienstgebers für die Einhaltung der Dienstnehmerschutzvorschriften.

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