§ 148 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben gemäß § 120 § 148 K-LAOdes Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben gemäß § 120 § 148 K-LAOdes Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Sicherheitsbehörden haben jeden ihnen zur Kenntnis gelangten Arbeitsunfall in Betriebsstätten oder auf Arbeitsstätten, bei dem ein Dienstnehmer getötet oder erheblich verletzt worden ist, der zuständigen Land- und Forstwirtschaftsinspektion ohne Verzug zu melden.

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