§ 150 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet§ 150 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.

(3) Voraussetzungen für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Unbescholtenheit,

c)

entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.

Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Beim Amt der Kärntner Landesregierung wird eine Land- und Forstwirtschaftsinspektion eingerichtet§ 150 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Die Aufsicht über die Land- und Forstwirtschaftsinspektion übt die Landesregierung aus.

(3) Voraussetzungen für eine Anstellung als Organ der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind

a)

österreichische Staatsbürgerschaft,

b)

Unbescholtenheit,

c)

entsprechende Kenntnisse und praktische Erfahrung auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet.

Kriegsbeschädigte und Personen, auf die die Begünstigungen des Opferfürsorgegesetzes, BGBl Nr 183/1947, Anwendung finden, sind bei der Einstellung zu bevorzugen.

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