§ 156 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

a)

mit Ablauf der Lehrzeit (§ 152 Abs. 1);

b)

mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 152 Abs. 2);

c)

mit dem Tode des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

d)

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

e)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 157);

f)

durch Kündigung (§ 159);

g)

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

h)

durch einvernehmliche Auflösung (§ 158);

i)

durch außerordentliche Auflösung (§ 159a);

j)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 1a Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 § 156 K-LAOder Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) zu löschen seit 09.08.2021 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 152 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis gleichzeitig beendet wird (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Lehrlingsausbildung durch den Wechsel nicht gefährdet wird.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 04.12.2014 bis 09.08.2021
(1) Das Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:

a)

mit Ablauf der Lehrzeit (§ 152 Abs. 1);

b)

mit der Lösung des probeweisen Lehrverhältnisses (§ 152 Abs. 2);

c)

mit dem Tode des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;

d)

mit dem Eintritt der Unmöglichkeit der Erfüllung der vom Lehrberechtigten oder vom Lehrling eingegangenen Verpflichtungen;

e)

durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 157);

f)

durch Kündigung (§ 159);

g)

bei Auflösung des Lehrbetriebes;

h)

durch einvernehmliche Auflösung (§ 158);

i)

durch außerordentliche Auflösung (§ 159a);

j)

mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung gemäß § 7 Abs. 1 und 1a Kärntner Land- und Forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1991 – K-LFBAO, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.

(2) Mit dem Ende des Lehrverhältnisses ist die Eintragung in der Lehrlingsstammrolle von der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle (§ 14 § 156 K-LAOder Kärntner Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991) zu löschen seit 09.08.2021 weggefallen.

(3) Nach Ablauf der Probezeit (§ 152 Abs. 2) darf ein Wechsel der Lehrstelle nur vorgenommen werden, wenn das bisherige Lehrverhältnis gleichzeitig beendet wird (Abs. 1). Der Wechsel der Lehrstelle bedarf der Zustimmung der Land- und Forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Lehrlingsausbildung durch den Wechsel nicht gefährdet wird.

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