§ 159 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhaltigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird§ 159 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrberechtigte hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von der erfolgten Kündigung ohne Verzug zu benachrichtigen.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
(1) Das Lehrverhältnis kann vom Lehrling oder seinem gesetzlichen Vertreter vierzehntägig zum Monatsende gekündigt werden, wenn nachgewiesen wird, daß der Lehrling seinen Beruf aus stichhaltigen Gründen ändert oder wenn er von seinen Eltern wegen eingetretener Veränderung der Verhältnisse zu ihrer Pflege oder zur Führung ihrer Wirtschaft benötigt wird§ 159 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen.

(2) Der Lehrberechtigte hat die Land- und Forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle von der erfolgten Kündigung ohne Verzug zu benachrichtigen.

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