§ 200 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der oder die Vorsitzende, bei dessen oder bei deren Verhinderung der Stellvertreter§ 200 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen ist der oder die Vorsitzende, bei dessen oder bei deren Verhinderung der Stellvertreter§ 200 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Der Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen. Die Reihenfolge der Stellvertretungen und eine besondere Regelung der Vertretungsbefugnisse sind dem Betriebsinhaber umgehend mitzuteilen und erlangen erst mit der Verständigung Rechtswirksamkeit.

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