§ 227 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 75 § 227 K-LAOkönnen in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

1.

allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;

1a.

Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 62h sowie § 39m Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, oder nach dem Betrieblicheen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002;

1b.

Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;

2.

generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.

Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;

4.

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 240 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;

5.

Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

6.

Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7.

Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8.

Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;

9.

Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;

10.

Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;

11.

Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;

12.

Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;

13.

Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14.

betriebliches Vorschlagswesen;

15.

Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;

16.

Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 225 Abs. 1 Z 4 fallen;

17.

Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18.

betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19.

Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20.

betriebliches Beschwerdewesen;

21.

Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;

22.

Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23.

Maßnahmen im Sinne der §§ 225 Abs. 1 und 226 Abs. 1;

24.

Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;

25.

Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 190);

26.

Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach dem Abschnitt 3b sowie den als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des Abschnittes 2a des Landarbeitsgesetzes 1984 oder nach dem BMSVG.

(2) Kommt in den im Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 01.05.2013 bis 09.08.2021
(1) Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 75 § 227 K-LAOkönnen in folgenden Angelegenheiten abgeschlossen werden:

1.

allgemeine Ordnungsvorschriften, die das Verhalten der Dienstnehmer im Betrieb regeln;

1a.

Auswahl der Betrieblichen Vorsorgekasse nach § 62h sowie § 39m Abs. 5 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl Nr 287, oder nach dem Betrieblicheen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBl I Nr 100/2002;

1b.

Grundsätze der betrieblichen Beschäftigung von Dienstnehmern, die im Rahmen einer Überlassung tätig sind;

2.

generelle Festsetzung des Beginns und Endes der täglichen Arbeitszeit, der Dauer und Lage der Arbeitspausen und der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3.

Art und Weise der Abrechnung und insbesondere Zeit und Ort der Auszahlung der Bezüge;

4.

Maßnahmen zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung der Folgen einer Betriebsänderung im Sinne des § 240 Abs. 1 Z 1 bis 6, sofern diese wesentliche Nachteile für alle oder erhebliche Teile der Dienstnehmerschaft mit sich bringt;

5.

Art und Umfang der Teilnahme des Betriebsrates an der Verwaltung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

6.

Maßnahmen zur zweckentsprechenden Benützung von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln;

7.

Richtlinien für die Vergabe von Werkwohnungen;

8.

Maßnahmen und Einrichtungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Dienstnehmer;

9.

Maßnahmen zur menschengerechten Arbeitsgestaltung;

10.

Grundsätze betreffend den Verbrauch des Erholungsurlaubes;

11.

Entgeltfortzahlungsansprüche für den zur Teilnahme an Betriebs- (Gruppen-, Betriebshaupt-)versammlungen erforderlichen Zeitraum und damit im Zusammenhang stehende Fahrtkostenvergütungen;

12.

Erstattung von Auslagen und Aufwendungen sowie Regelung von Aufwandsentschädigungen;

13.

Anordnung der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit;

14.

betriebliches Vorschlagswesen;

15.

Gewährung von Zuwendungen aus besonderen betrieblichen Anlässen;

16.

Systeme der Gewinnbeteiligung sowie die Einführung von leistungs- und erfolgsbezogenen Prämien und Entgelten nicht nur für einzelne Dienstnehmer, soweit diese Prämien und Entgelte nicht unter § 225 Abs. 1 Z 4 fallen;

17.

Maßnahmen zur Sicherung der von den Dienstnehmern eingebrachten Gegenstände;

18.

betriebliche Pensions- und Ruhegeldleistungen;

19.

Art und Umfang der Mitwirkung des Betriebsrates an der Planung und Durchführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsausbildung und betrieblicher Schulungs- und Bildungseinrichtungen sowie die Errichtung, Ausgestaltung und Auflösung von betriebs- und unternehmenseigenen Schulungs-, Bildungs- und Wohlfahrtseinrichtungen;

20.

betriebliches Beschwerdewesen;

21.

Rechtsstellung der Dienstnehmer bei Krankheit und Unfall;

22.

Kündigungsfristen und Gründe zur vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses;

23.

Maßnahmen im Sinne der §§ 225 Abs. 1 und 226 Abs. 1;

24.

Maßnahmen der betrieblichen Frauenförderung (Frauenförderpläne) sowie Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Betreuungspflichten und Beruf;

25.

Festlegung des Beginns und Verlängerung der Frist für die vorübergehende Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§ 190);

26.

Festlegung von Rahmenbedingungen für die Übertrittsmöglichkeit in das Abfertigungsrecht nach dem Abschnitt 3b sowie den als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des Abschnittes 2a des Landarbeitsgesetzes 1984 oder nach dem BMSVG.

(2) Kommt in den im Abs seit 09.08.2021 weggefallen. 1 Z 1 bis 6 bezeichneten Angelegenheiten zwischen Betriebsinhaber und Betriebsrat über den Abschluß, die Abänderung oder Aufhebung einer solchen Betriebsvereinbarung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet - insoweit eine Regelung durch Kollektivvertrag oder Satzung nicht vorliegt - auf Antrag eines der Streitteile die land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.

(3) In Betrieben, in denen dauernd nicht mehr als 35 Dienstnehmer beschäftigt werden, ist die Bestimmung des Abs. 1 Z 7, in Betrieben, in denen dauernd weniger als 20 Dienstnehmer beschäftigt werden, auch die Bestimmung des Abs. 1 Z 4 nicht anzuwenden.

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