§ 232 K-LAO (weggefallen)

Kärntner Landarbeitsordnung 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.08.2021 bis 31.12.9999
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 232 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 225 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

Stand vor dem 09.08.2021

In Kraft vom 24.11.1995 bis 09.08.2021
Der Betriebsrat hat an der Aufrechterhaltung der Disziplin im Betrieb mitzuwirken§ 232 K-LAO seit 09.08.2021 weggefallen. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung (§ 225 Abs. 1 Z 1) vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrates eingerichtete Stelle entscheidet, der Zustimmung des Betriebsrates.

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